23.05.2023 | Sozialgericht Gießen

Insolvenzgeld erfolgreich eingeklagt

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Bei aufeinanderfolgenden Insolvenzereignissen ist grundsätzlich das zeitlich erste für den Insolvenzgeldanspruch maßgebend. Etwas Anderes gilt, wenn der Arbeitgeber zwischenzeitlich wieder Zahlungsfähigkeit erlangt hat. 

Sieht ein laufender Insolvenzplan die Ausschüttung des festgelegten Betrages an die Insolvenzgläubiger vor und ist mittels einer Treuhandabrede die Zahlung des Gesamtbetrages sichergestellt, so ist für die Frage des Bestehens eines erneuten Anspruchs auf Insolvenzgeld darauf abzustellen, ob der Arbeitgeber wieder in der Lage war, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen.

Im entschiedenen Sachverhalt wurde nach Aufhebung des Erstinsolvenzverfahrens erneut ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitsgebers eröffnet. Alle 67 Mitarbeiter verloren ihren Arbeitsplatz. Der Antrag auf Insolvenzgeld wurde abgelehnt unter Hinweis darauf, dass ein erneutes arbeitsförderungsrechtliches Insolvenzereignis nicht eingetreten sei. Daraufhin klagte eine Vielzahl der Kolleginnen und Kollegen. Nur weil die Überwachung des ersten Insolvenzplans formal noch fortbestanden habe, bedeute dies nicht, dass ein neues Insolvenzereignis mit Anspruch auf Insolvenzgeld nicht in Betracht komme - zumal die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beseitigt gewesen sei.

Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers war beseitigt

Das Sozialgericht Gießen hat die Beklagte zur Zahlung des Insolvenzgeldes verurteilt. Die Beurteilung der Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit müsse auch bei andauernder Planüberwachung im konkreten Einzelfall geprüft werden. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber die Fähigkeit wiedergewonnen, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen. Im Übrigen sei es arbeitsförderungsrechtlich geboten, Insolvenzgeld auch bei laufender Planüberwachung nicht von vornherein auszuschließen. Denn bei einer laufenden Sanierung bestünde sonst die Besorgnis, dass die Arbeitnehmer abwandern, da sie Gefahr laufen, bei Scheitern der Sanierung auf ihren Arbeitsentgeltansprüchen (ersatzlos) sitzen zu bleiben, so das Urteil vom 15.5.2023 (Az. S 14 AL 4/23, nicht rechtskräftig).

(SG Gießen / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.05.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.