20.04.2023 | FG Münster

Uneinheitliche Rechtsprechung zu Klagen per Fax seit beSt

Teletax

Ein weiteres Finanzgericht hat zur Klageerhebung per Fax nach dem 1. Januar 2023 Stellung genommen. Mit seiner Sichtweise ist das FG Münster allerdings anderen finanzgerichtlichen Entscheidungen entgegengetreten. 

Das FG Münster hat mit Zwischen-Gerichtsbescheid vom 14.4.2023 (Az. 7 K 86/23 E) entschieden, dass eine im Januar 2023 von einem Steuerberater für seine Mandanten per Telefax erhobene Klage zulässig ist, wenn dieser den Registrierungsbrief noch nicht erhalten hatte, aber auch keinen sogenannten Fast-Lane-Antrag gestellt hatte.

Die Pflicht zur Nutzung des beSt greife dann ein, wenn die Steuerberaterkammer die Registrierungsaufforderung an den Steuerberater übersandt hat. Erst ab diesem Zeitpunkt stehe ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des Gesetzes "zur Verfügung". Auf die tatsächliche Einrichtung des beSt komme es nicht an, da sich die Steuerberater*innen ansonsten dauerhaft der Nutzungspflicht entziehen könnten.

Keine Entstehung der Nutzungspflicht durch Fast-Lane-Option

Die bloße Möglichkeit, den Versand der Registrierungsaufforderung durch einen Fast-Lane-Antrag zu beschleunigen, reiche allerdings nicht für die Entstehung der Nutzungspflicht aus. Die Bundessteuerberaterkammer sei allein zur Abwicklung des Versands der Registrierungsaufforderungen verpflichtet. Das Gesetz sehe insoweit keine Mitwirkungspflicht des einzelnen Berufsträgers zur Beschleunigung des Versands vor. Dass die Kammer erst im Laufe des ersten Quartals 2023 die Registrierungsaufforderungen sukzessive in mehreren Tranchen versandt hat, könne nicht den einzelnen Berufsträgern angelastet werden. 

Der Senat hat wegen der uneinheitlichen finanzgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage die Revision zugelassen. Der Zwischen-Gerichtsbescheid ist noch nicht rechtskräftig.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 20.04.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.