30.03.2023 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Bund und Länder haben sich auf die Details einer Härtefallregelung für Privathaushalte, die nicht leitungsgebundene Energieträger nutzen, verständigt. Dies teilte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) heute mit.
Nach der Einführung der Gaspreisbremse für Gas- und Fernwärmekunden können nunmehr auch Haushalte, die mit Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks heizen, entlastet werden, wenn sie von besonders starken Preissteigerungen betroffen waren. Konkret sollen die Mehrkosten bei diesen Energieträgern im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen.
Referenzpreise maßgebend
Entscheidend sind dabei nicht die individuellen Beschaffungskosten, sondern eine Betrachtung der Kosten gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2021, dem sogenannten Referenzpreis. Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger wurden gemeinsam von Bund und Ländern ermittelt und können der Pressemitteilung des BMWK im Detail entnommen werden.
Rechnungen aus 2022 einreichen
Betroffene können Rechnungen aus dem Zeitraum vom 1.1.2022 bis zum 1.12.2022 einreichen und so einen direkten Zuschuss von bis zu 2.000 Euro pro Haushalt erhalten. Erstattet werden 80 Prozent der über eine Verdopplung hinausgehenden Mehrkosten für die geförderten Energieträger. Voraussetzung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro pro Haushalt (höchstens allerdings 1.000 Euro bei Antragstellung durch einen zentral antragstellende Person, in der Regel einen Vermieter für mehrere Haushalte).
Die Freischaltung der notwendigen Portale und der Antragstellungen bei den Ländern werd schnellstmöglich erfolgen, so das BMWK, hierbei können sich zwischen den Ländern zeitliche Unterschiede ergeben. Die Bundesländer informieren dazu über die zuständigen Landesministerien und ihre jeweiligen Bewilligungsstellen.
Berechnungsbeispiele
(BMWK / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 30.03.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.