27.12.2022 | Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden können.
Grundsätzlich können sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Davon ausgenommen sind jedoch Mitgliedsbeiträge an Vereine, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dasselbe gilt zum Beispiel für Sportvereine. Spenden an solche Vereine bleiben hingegen abziehbar.
In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um einen gemeinnützigen Verein, der ein Blasorchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhält. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Kläger dürfe keine Spendenbescheinigungen für Mitgliedsbeiträge ausstellen. Das von dem Verein erstinstanzlich angerufene Finanzgericht Köln gab der Klage hingegen statt (STB Web berichtete). Es hielt die dargestellte gesetzliche Einschränkung für Mitgliedsbeiträge nicht für anwendbar, weil der Verein nicht nur die Freizeitgestaltung, sondern auch die Erziehung und Ausbildung Jugendlicher fördere.
Der BFH ist demgegenüber der Ansicht der Finanzverwaltung gefolgt und hat die Kölner Entscheidung mit Urteil vom 28.9.2022 (Az. X R 7/21) aufgehoben. Wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördere, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, komme es nicht mehr darauf an, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördere.
(BFH / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.12.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.