30.11.2022 | Gesetzgebung

Hybride Mitgliederversammlungen von Vereinen

Vereine sollen künftig ihre Mitgliederversammlungen grundsätzlich in hybrider Form durchführen können. Entsprechende Vorschläge verschiedener Fraktionen und des Bundesrates sollen am 14. Dezember 2023 Gegenstand einer öffentlichen Anhörung sein.

Die von der Koalition vorgeschlagene Regelung weicht vom Vorschlag des Bundesrates und der Union ab. So soll mit einem neuen Absatz 2 in Paragraf 32 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt werden, dass Mitglieder an Versammlungen auch "im Wege der elektronischen Kommunikation" teilnehmen und ihre Mitgliedsrechte ausüben können. Bundesrat und Union schlagen hingegen vor, die Teilnahme und die Ausübung der Mitgliedsrechte "im Wege der Bild- und Tonübertragung" zu ermöglichen.

Teilnahme via Telefonkonferenz, Chat oder E-Mail?

Darin sehen die Koalitionsfraktionen laut Änderungsantrag eine unnötige Einschränkung der Möglichkeit zur virtuellen Teilnahme. Vielmehr sollen auch Teilnahme und Ausübung via Telefonkonferenz, Chat oder E-Mail möglich sein, wie es auch die Ausnahmeregelungen während der Corona-Pandemie vorgesehen hätten. Anders als Bundesrat und Union soll die Regelung der Koalitionsfraktionen zudem nicht auf Mitgliederversammlungen, die vom Vorstand einberufen werden, beschränkt sein. Wie die Fraktionen ausführen, ist es auch möglich, dass eine Vereinssatzung andere Einberufungsformen beinhaltet oder die Versammlung durch Mitglieder einberufen wird. Anders als in den Ausnahmeregelungen wollen sowohl Bundesrat und Union als auch die Koalitionsfraktionen festhalten, dass Mitglieder nicht verpflichtet werden können, nur virtuell an der Versammlung teilzunehmen.

Wie die Koalitionsfraktionen ausführen, sind sowohl der bestehende Paragraf 32 als auch der vorgeschlagene neue Absatz dispositiv ausgestaltet. Das heißt, dass Vereine in ihren Satzungen schon jetzt die virtuelle Teilnahme an Versammlungen festschreiben können und künftig auch abweichende Regelungen von der neu vorgeschlagenen Regelung festhalten dürfen.

(hib / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 30.11.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.