02.08.2022 | Bundesfinanzhof

Zweckbetrieb bei der Organisation des Zivildienstes

DKB

Die von einem gemeinnützigen Verein erbrachten Leistungen im Rahmen der Verwaltung des Zivildienstes begründen einen allgemeinen Zweckbetrieb nach der Abgabenordnung. Dies hat der Bundesfinanzhof - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - entschieden.

Geklagt hatte ein eingetragener Verein (e.V.), der mit anderen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege auf Landes- und auf Bundesebene kooperiert. Nach seiner Satzung widmet sich der Verein allen Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke.

Zudem übernahm der Verein Verwaltungsaufgaben für das Bundesamt für den Zivildienst bei der Betreuung des Einsatzes von Zivildienstleistenden bei amtlichen Beschäftigungsstellen. Nach Auffassung des BFH war der Verein insofern im Rahmen eines allgemeinen Zweckbetriebs nach § 65 AO tätig.

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Vereins diente danach in seiner Gesamtrichtung dazu, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen. Er erfüllte durch die Zivildienstverwaltung nicht nur rein administrative Aufgaben. Bei der Unterstützung der Beschäftigungsstellen und bei der Betreuung der Zivildienstleistenden während ihrer Dienstzeit handle es sich vielmehr um Leistungen, die ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet sind, den Einsatz von Zivildienstleistenden im sozialen Bereich zu ermöglichen und durchzuführen, sodass eine besondere Nähe zum sozialen Bereich bestehe.

Mit seinem Beschluss vom 15. März 2022 (Az. V R 46/19) entschied der BFH entgegen dem BMF-Schreiben vom 18.08.2015 (BStBl I 2015, 659).

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 02.08.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.