23.06.2022 | Bundeskabinett

Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld verlängert

Das Bundeskabinett hat am 22.6.2022 die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV) beschlossen. Damit werden die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld für weitere drei Monate bis zum 30.9.2022 verlängert.

Die Bundesregierung reagiert mit dieser Maßnahme auch auf aktuelle Störungen in den weltweiten Lieferketten aufgrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine. Zwar gehe die pandemiebedingte Kurzarbeit im Gastgewerbe und Handel deutlich zurück, der Anteil der Kurzarbeitenden im verarbeitenden Gewerbe habe allerdings im Vergleich zum Jahresbeginn deutlich zugenommen.

Die Verordnung regelt im Einzelnen:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld, die in jedem Monat des Bezugs des Kurzarbeitergeldes erfüllt sein müssen, bleiben weiterhin bis zum 30. September 2022 herabgesetzt.
  • Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
  • auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung des Kurzarbeitergeldes wird weiter vollständig verzichtet.

Die übrigen pandemiebedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld laufen hingegen wie vorgesehen am 30.6.2022 aus.

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.

(BMAS / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.06.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.