16.06.2022 | OLG Köln

2G+-Regel im Hygienekonzept eines Sportverbands weiterhin zulässig

Ein als eingetragener Verein organisierter Spitzensportverband kann zulässigerweise ein Hygienekonzept erstellen, das die sogenannte 2G+-Regel zur Voraussetzung für die Teilnahme an Wettkämpfen bestimmt. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden.

Nach der "2G+-Regel" müssen die Teilnehmenden den Nachweis erbringen, dass sie vollständig gegen SARS-CoV-2 geimpft wurden oder eine entsprechende Infektion überstanden haben und als genesen gelten. Hieran kann der Verband ungeachtet eines veränderten Infektionsgeschehens und gesetzgeberischer Lockerungen festhalten, so das Gericht in seinem Beschluss vom 10.6.2022 (Az. I-4 W 27/22). Infolge der verfassungsrechtlich garantierten Vereinsautonomie sei eine gerichtliche Überprüfung vereinsrechtlicher Maßnahmen nur eingeschränkt möglich.

Bei der Ausgestaltung wettkampfbezogener Hygieneregeln stehe dem Verein ein Ermessensspielraum zu. Vielmehr habe er zum Ausdruck gebracht, mit der beschlossenen Hygieneregelung zum Gesundheitsschutz der Athleten beitragen zu wollen.

(OLG Köln / STB Web)

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