12.05.2022 | FG Düsseldorf

Zum Wertansatz bei einer Teilerbauseinandersetzung

DKB

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte sich mit der Nachweisführung eines gemeinen Werts im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung zu befassen.

Nach dem Ableben der Erblasserin wurden deren Bruder zu 60 Prozent und der Kläger zu 40 Prozent Erben des mit einem Reihenmittelhaus bebauten Grundstücks. Der Kläger stand mit der Erblasserin in keinem Verwandtschaftsverhältnis. Im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung erwarb der Kläger den auf den Bruder entfallenden Anteil zu einem Kaufpreis in Höhe von 48.000 Euro. Nach Angaben des Klägers, hatte er diesen Kaufpreis anhand des Werts eines ähnlichen, in der Umgebung angebotenen Einfamilienhauses ermiittelt. Daraus ergebe sich aus seiner Sicht ein Verkehrswert in Höhe von 80.000 Euro, wovon 60 Prozent (48.000 Euro) auf den Bruder entfielen.

Kein Kaufpreis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr

Demgegenüber stellte das Finanzamt im Vergleichswertverfahren für Zwecke der Erbschaftsteuer einen Grundbesitzwert in Höhe von 137.592 Euro fest. Es vertrat die Ansicht, dass kein Kaufpreis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr vorläge, da der auf den Bruder entfallende Grundstücksanteil nur einem begrenzten Personenkreis, nämlich nur dem Kläger, angeboten worden sei.

Kein Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts

Das FG Düsseldorf sah in seinem Urteil vom 3.9.2021 (Az. 11 K 2359/19 BG) einen niedrigeren Verkehrswert nicht durch einen zeitnah erzielten Kaufpreis nachgewiesen. Die Teilerbauseinandersetzung habe sich nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr vollzogen; zudem habe sie nur einen Teil der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit betroffen. Verkäufe von Miteigentumsanteilen entsprächen nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr, da diese üblicherweise nicht als solche, sondern nur mit dem gesamten Grundstück veräußert würden. Gleiches gelte nach Auffassung des Senats erst recht im Fall einer Teilerbauseinandersetzung, bei der in Bezug auf ein Grundstück wirtschaftlich betrachtet ebenfalls Eigentumsanteile übertragen werden. Es sei deshalb unerheblich, dass Kläger und der Veräußerer vorliegend keine nahe stehenden Personen gewesen seien. Überdies sei der Grundstücksanteil auch nur dem Kläger und keinen anderen Personen angeboten worden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Bundesfinanzhof zugelassene Revision ist unter dem Az. II R 8/21 anhängig.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 12.05.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.