26.04.2022 | Sozialgericht Gießen
Erfolgt die Feststellung einer weiteren Arbeitsunfähigkeit noch am nächsten Werktag nach ihrem zuletzt bescheinigten Ende, ist für die Einhaltung der Frist das Datum der ärztlichen Folgebescheinigung maßgebend.
Ein Arbeitnehmer hatte einen Bandscheibenvorfall erlitten und zunächst eine Arbeitsunfähigkeit bis Freitag, den 19.6.2020, gemeldet, die ärztliche Folgebescheinigung vom Montag, den 22.06.2020 ging am Montag, den 29.6.2020 (Scandatum), bei der Kasse ein. Diese erließ einen Ruhensbescheid für den Zeitraum vom 25.6.2020 bis zum 28.6.2020. Das nahm der Patient nicht hin und trug im Widerspruchsverfahren vor, er habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung pünktlich eingeworfen. Das dazwischenliegende Wochenende sei nicht seine Schuld.
Zurecht, wie das Sozialgericht Gießen mit Urteil vom 22.3.2022 (Az. S 7 KR 635/21) entschieden hat. Zur Verhinderung des Ruhens müsse die Arbeitsunfähigkeit zwar spätestens eine Woche nach ihrem Beginn gemeldet werden. Die Meldeobliegenheit betrifft bei Folgebescheinigungen allein die weitere Arbeitsunfähigkeit. Sie gilt also erst ab dem ersten Tag, für den bisher noch keine Krankschreibung bei der Krankenkasse vorlag. Die Meldefrist von einer Woche endet am darauffolgenden gleichen Wochentag. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages.
Für den Fall, dass die Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit rechtlich zulässig noch am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende erfolgt, ist für die Einhaltung der Frist das Datum der ärztlichen Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit maßgebend.
(SG Gießen / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 26.04.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.