04.04.2022 | BMF-Schreiben

Vermietungsvereine und Ukraine-Hilfe

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Mit BMF-Schreiben vom 31.3.2022 nimmt das Bundesministerium der Finanzen zur steuerlichen Behandlung von Einnahmen aus der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine Stellung.

Danach sollen bei Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereinen aus Billigkeitsgründen bis zum 31. Dezember 2022 Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins sind, bei der Berechnung der 10 Prozent Grenze im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 2 KStG unberücksichtigt bleiben.

Diese Einnahmen seien dabei weder bei der Bestimmung der gesamten Einnahmen der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins, noch der Ermittlung der Einnahmen aus nicht in § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 1 KStG bezeichneten Tätigkeiten zu berücksichtigen, so das BMF nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder.

Download des BMF-Schreibens (PDF)

(BMF / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 04.04.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.