28.03.2022 | OLG Frankfurt a. M.

Korrektur eines Nachlassverzeichnisses und Pflichtteilsstrafklausel

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Das Verlangen der Korrektur eines Nachlassverzeichnisses beinhaltet nicht mittelbar die Forderung des Pflichtteils. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden.

Setzen sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben des Längstlebenden ein, wird häufig eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel vereinbart. Danach verliert ein Schlusserbe seinen Erbanspruch nach dem Längstlebenden, wenn er schon nach dem Tod des Erstverstobenen seinen Pflichtteil fordert. Er erhält dann auch nach dem Tod des Längstlebenden nur seinen Pflichtteil. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine solche Pflichtteilsstrafklausel nicht bereits dann erfüllt ist, wenn ein Schlusserbe nach dem Tod des Erstversterbenden eine Korrektur des ihm vorgelegten Nachlassverzeichnisses fordert.

Im entschiedenen Fall hatte eine Schlusserbin die Erblasserin nach dem Tod deren Ehemannes aufgefordert, ihr ein Nachlassverzeichnis vorzulegen und verlangte nach dessen Zusendung eine Nachbesserung. Zu einer Auszahlung oder einer Geltendmachung des Pflichtteils kam es nicht. Dennoch waren die weiteren Schlusserben der Meinung, dadurch sei ihr Erbanteil verwirkt worden.

Auskunft über den Wert des Nachlasses

Dem folgte das OLG in seinem Beschluss vom 1.2.2022 (Az. 21 W 182/21, rechtskräftig) nicht. Die Pflichtteilsstrafklausel sei vorliegend nicht erfüllt. Auch wenn das Einfordern des Nachlassverzeichnisses und die hieran geübte Kritik zu einer Belastung der überlebenden Ehegattin geführt habe, sei darin allein noch kein Fordern des Pflichtteils zu sehen, sondern zunächst nur das Verlangen einer Auskunft über den Wert des Nachlasses. Auf eine solche Auskunft sei der Pflichtteilsberechtigte angewiesen, um eine für ihn sinnvolle Entscheidung treffen zu können. Eheleute, die bereits den überlebenden Ehegatten vor einem Auskunftsverlangen der Schlusserben schützen wollten, müssten dies ihm Rahmen der testamentarischen Pflichtteilsstrafklausel deutlich zum Ausdruck bringen.

(OLG Ffm. / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 28.03.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.