14.02.2022 | Gesetzentwurf
Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde die Möglichkeit geschaffen, Hauptversammlungen ausschließlich im virtuellen Format abzuhalten. Dies soll nun als dauerhafte Regelung eingeführt werden. Das Bundesministerium der Justiz einen entsprechenden Referentenentwurf veröffentlicht und an Länder und Verbände verschickt.
Damit Aktiengesellschaften künftig dauerhaft von der virtuellen Hauptversammlung als zusätzlicher Form der Versammlung Gebrauch machen können, soll im Aktiengesetz (AktG) eine Möglichkeit dafür geschaffen werden, dass die Satzungen der Gesellschaften entsprechende Bestimmungen oder Ermächtigungen des Vorstands vorsehen können. Die Abhaltung der Versammlung als virtuelle Hauptversammlung wird an einige Voraussetzungen geknüpft. Unter anderem soll die gesamte Versammlung in Bild und Ton übertragen werden und die elektronische Stimmrechtsausübung der Aktionäre ermöglicht werden.
Konkret soll in das AktG ein neuer § 118a als zentrale Vorschrift der virtuellen Hauptversammlung eingefügt werden. Die Entscheidung für die virtuelle Hauptversammlung bedarf einer Grundlage in der Gesellschaftssatzung, so dass die Aktionäre über deren Format entscheiden. Die Präsenzversammlung bildet damit weiterhin die Grundform der Hauptversammlung. Die Regelung in der Satzung oder eine entsprechende Ermächtigung des Vorstands muss auf bis zu fünf Jahre befristet werden, um die Legitimation der Entscheidung regelmäßig zu erneuern.
Die Länder und Verbände haben nun Gelegenheit bis zum 16. März 2022 Stellung zu nehmen.
(BMJ / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 14.02.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.