27.01.2022 | LG Düsseldorf

Weiterer Urteilsspruch gegen Verwahrentgelte

Banken dürfen für die Verwahrung von Einlagen auf Girokonten kein gesondertes Entgelt berechnen. Das hat das Landgericht Düsseldorf nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden.

Mit dem Landgericht Düsseldorf und Urteil vom 22.12.2021 (Az. 12 O 34/21) wandte sich nun ein zweites Landgericht gegen die Praxis der Kreditinstitute, Gebühren für Einlagen zu verlangen. Zuvor hatte bereits das Landgericht Berlin entschieden, dass Verwahrentgelte für Tagesgeld- und Girokonten unzulässig seien.

Im Düsseldorfer Fall hatte die Volksbank Rhein-Lippe für Neukunden ein Verwahrentgelt eingeführt und für Einlagen über 10.000 Euro eine Gebühr von 0,5 Prozent pro Jahr verlangt. Das Gericht stellte klar, dass ein Kreditinstitut neben Kontoführungsführungsgebühren kein Verwahrentgelt berechnen darf, da dies mit den gesetzlichen Regelungen zum Girovertrag nicht vereinbar sei.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband erklärte dazu, er wolle die Rechtslage grundsätzlich klären lassen und habe deshalb mehrere Banken an unterschiedlichen Gerichtsstandorten verklagt.

(VZBV / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.01.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.