26.01.2022 | Hessisches Finanzgericht

Ambulante Hilfen nicht umsatzsteuerfrei

Leistungen, die im Rahmen des "Persönlichen Budgets" nach Sozialgesetzbuch vergütet werden, unterliegen nicht der Steuerbefreiung, entschied das Hessische Finanzgericht.

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Greift die Umsatzsteuerpflicht bei Assistenzleistungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen oder geistiger Behinderung? Eine Dienstleisterin hatte dafür Alltagsbegleiter beschäftigt und mit seinen Klienten Verträge über ambulante Dienstleistungen im Rahmen des "Persönlichen Budgets" gemäß Sozialgesetzbuch geschlossen.

Das Hessische Finanzgericht stellte dazu mit Urteil vom 21.10.2021 (Az. 1 K 736/19) fest, dass nur solche Leistungen steuerfrei sind, die von Einrichtungen erbracht werden, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 25 Prozent der Kosten von Trägern der Sozialhilfe vergütet worden sind. Dies sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn Leistungen aus dem "Persönlichen Budget" seien nicht mit einzuberechnen.

Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof (Az. V R 1/22) anhängig.

(Hess. FG / STB Web)

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