26.01.2022 | FG Düsseldorf

Keine Anerkennung niederländischer Titel

Ein "Belastingadviseur" hat keinen Anspruch auf eine vorübergehende Eintragung in das Berufsregister der Steuerberaterkammer, sofern er keinen Nachweis über eine Berufsausübung in den Niederlanden erbringen kann.

DKB

Zwei Berater, die in den Niederlanden dem Beruf des Belastingadviseurs (niederländischer Steuerberater) nachgehen, hatten ihre Berufsqualifikation von der Kamer van Koophandel bestätigen lassen. Gelegentlich und vorübergehend waren sie auch für deutsche und niederländische Steuerpflichtige in Deutschland tätig. Zusätzlich legten sie eine Bescheinigung über ihre Berufshaftpflichtversicherung vor.

Das genügte allerdings nicht, um sie in das Berufsregister der deutschen Steuerberaterkammer einzutragen, entschied das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 13.10.2021 (Az. 2 K 886/21 StB und 2 K 887/21 StB). Da in den Niederlanden weder der Beruf noch die Ausbildung zum Belastingadviseur reglementiert seien, hätten die Kläger konkret darlegen und nachweisen müssen, dass sie während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang Steuerberatungsleistungen in den Niederlanden erbracht haben.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 26.01.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.