15.12.2021 | Landgericht Koblenz

Streit um die Herausgabe eines geschenkten Grundstücks

DKB

Kann ein im Ehegattentestament mit einem Grundstück bedachter Schlusserbe die lebzeitige Schenkung dieses Grundstücks durch die Erblasserin an deren miterbende Tochter zurückfordern? - Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Nach dem Tod des Ehegatten und Vaters der als Schlusserben eingesetzten Geschwister wurde die Mutter zur nicht befreiten Vorerbin, die Kinder wurden zu Nacherben. Lange nach dem Tod Ihres Ehemanns übertrug die Mutter der Tochter unentgeltlich ein Grundstück. Darüber hinaus erhielt die Tochter bezüglich des Grundstücks ein kostenloses lebenslanges Wohnungs- und Gartennutzungsrecht. Die Tochter hat die Mutter in den letzten Lebensjahren versorgt und zuletzt auch gepflegt. Der klagende Bruder befand die Schenkung in diesem Zusammenhang nicht verhältnismäßig.

Berechtigtes Eigeninteresse oder Beeinträchtigungsabsicht?

Das LG Koblenz hat im Rahmen eines Teilurteils vom 18.11.2021 (Az. 1 O 222/18, nicht rechtskräftig) eine Herausgabe des Geschenks jedoch abgelehnt. Diese könne der Erbe nämlich nur dann verlangen, wenn die Erblasserin die Schenkung in der Absicht vorgenommen hat, den Erben zu beeinträchtigen. Zur Beurteilung sei eine Missbrauchsprüfung erforderlich. Ein Missbrauch liegt trotz des Wissens um die Beeinträchtigung des Erbes dann nicht vor, wenn die Erblasserin ein lebzeitiges Eigeninteresse an der vorgenommenen Schenkung hatte. Ein solches Eigeninteresse kommt zum Beispiel dann in Betracht, wenn es im Alter um die Versorgung und Pflege geht, oder wenn die beschenkte Person ohne rechtliche Verpflichtung sich um Haus, Garten, Einkäufe und Reinigung kümmert, zumal wenn die Erblasserin ein Interesse daran hat, dadurch im eigenen Haus wohnen bleiben zu können. Es ist auch als ein anerkennenswertes Eigeninteresse anzusehen, wenn die Erblasserin durch das Geschenk eine ihr nahestehende Person an sich zu binden versucht.

Betreuungs- und Versorgungsleistungen begründen Eigeninteresse

Nach der Beweisaufnahme war das Gericht davon überzeugt, dass die Beklagte sowohl vor der Schenkung als auch noch danach ganz erhebliche Betreuungs- und Versorgungsleistungen für ihre Mutter erbrachte. Das Gericht erkannte zudem, dass der erhebliche Pflegebedarf der Mutter der Parteien anderenfalls zu ganz erheblichen Kosten für einen ambulanten Pflegedienst geführt hätte, um ihrem Wunsch entsprechend im Haus wohnen bleiben zu können. Erst recht hätte eine stationäre Unterbringung in einem Altenheim erhebliche Kosten verursacht, die das Erbe ebenfalls geschmälert hätten.

(LG Koblenz / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 15.12.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.