09.11.2021 | Bundesregierung

Steuerbelastung in der Landwirtschaft kann ab 2022 steigen

DKB

Auf einen Teil der landwirtschaftlichen Betriebe kommen 2022 voraussichtlich höhere Steuern zu. Dies ergibt sich aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht.

Nach einem von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf soll es durch eine Veränderung der Vorsteuerbelastung von sogenannten "Pauschallandwirten" zu steuerlichen Mehrbelastungen im kommenden Jahr von 80 Millionen Euro und ab 2023 von 95 Millionen Euro pro Jahr kommen. Bis zum Jahr 2025 soll sich die steuerliche Mehrbelastung für "pauschalierende Landwirte" auf 365 Millionen Euro summieren. Der Gesetzentwurf steht am Donnerstag auf der Tagesordnung des Deutschen Bundestages.

Reduzierung des Durchschnittssatzes auf 9,5 Prozent

Wie es im Gesetzentwurf heißt, ist die Vorsteuerbelastung für den Gesetzgeber ein wichtiges Kriterium, um den Durchschnittssatz für die "Pauschallandwirte" in zutreffender Höhe festzulegen. Ein zu hoher Durchschnittssteuersatz sei nach dem Unionsrecht nicht zulässig und führe zudem zu Steuerausfällen. Nach den Regelungen im Jahressteuergesetz 2020 soll die Bundesregierung der Gesetzgebung eine Änderung des Durchschnittssatzes vorschlagen, soweit dies aufgrund der ermittelten Vorsteuerbelastung erforderlich sei. Daher soll mit diesem Gesetzentwurf der derzeit geltenden Durchschnittssatz für "pauschalierende Landwirte" in Höhe von 10,7 Prozent ab dem 1. Januar 2022 auf 9,5 Prozent reduziert werden.

Steuerbefreiung für bestimmte Einfuhren und Lieferungen

Außerdem wird mit dem Gesetzentwurf die in einer EU-Richtlinie für bestimmte europäische Einrichtungen vorgesehene Entlastung von der Umsatzsteuer im Wege eines Vergütungsverfahren umgesetzt. Für bestimmte Einfuhren und Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie werde eine Steuerbefreiung eingeführt.

Bundesrat für Steuerentlastungen

Für Steuerentlastungen spricht sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf aus. Begünstigt werden soll die Erzeugung von Strom aus Solaranlagen mit einer möglichen Gesamtleistung von bis zu 30 Kilowatt und aus Blockheizkraftwerken mit einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 7,5 Kilowatt. Begründet wird dies mit dem Klimaschutz, der eine der herausragenden Aufgaben für die nächsten Jahre darstelle. Als weitere Begründung werden Altanlagen angeführt, die älter als 20 Jahre alt sind und denen die bisher hohe Einspeisevergütung nach dem EEG deutlich abgesenkt werde. Die Befreiung soll nach dem Willen des Bundesrates noch für den Veranlagungszeitraum 2021 gewährt werden, „auch um ein Zeichen für schnelles Handeln bei der Energiewende zu setzen“.

Dies teilte der Pressedienst des Deutschen Bundestags (hib) mit.

(hib / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 09.11.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.