02.11.2021 | Verwaltungsgericht Berlin

Kinderbetreuung: Eingetragene Lebenspartnerin hat Anspruch auf Sonderurlaub

Otto-Schmidt-Verlag

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass eine eingetragene Lebenspartnerin Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge zur Betreuung des gemeinsamen von ihrer Lebenspartnerin geborenen Kindes hat.

Die Klägerin war als Beamtin am Kammergericht Berlin tätig. Ihre eingetragene Lebenspartnerin gebar im Wege der künstlichen Befruchtung ihr gemeinsames Kind. Als ihre Partnerin schwer erkrankte, musste die Klägerin die Betreuung des Kindes übernehmen. Zu diesem Zweck beantragte sie bei ihrer Dienststelle die Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge. Dies lehnte das Kammergericht ab. Die Klägerin legte Widerspruch ein, den die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung mit der Begründung zurückwies, die Klägerin habe keine rechtliche Elternstellung inne. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Erfolg an das Verwaltungsgericht Berlin.

Auf die rechtliche Elternstellung kommt es nicht an

Wie das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 9.9.2021 (Az. VG 36 K 68/19) feststellte, sei Voraussetzung für die Gewährung von Sonderurlaub das Vorliegen eines „besonders wichtigen Grundes“. Die Auslegung, dass die Betreuung eines Kindes nur dann einen „wichtigen Grund“ darstelle, wenn es sich um leibliche oder angenommene Kinder handele, nicht aber um Stief- oder Pflegekinder verstoße gegen das grundgesetzliche Recht auf Gleichheit und den Schutz der Familie. Die Ungleichbehandlung einer Beamtin, welche die rechtliche Elternstellung für ein in ihrem Haushalt lebendes Kind innehat, mit einer Beamtin, welche keine rechtliche Elternstellung innehat, sei sachlich nicht gerechtfertigt.

Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Sinn und Zweck der Gewährung von Sonderurlaub im Falle einer schweren Erkrankung sei vielmehr, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern. Diesen Zweck erfülle die Gewährung von Sonderurlaub auch im Falle einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit gemeinsamem Kind.

(VG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 02.11.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.