28.10.2021 | Fachartikel

Optionsmodell zur Körperschaftsteuer: Frist bis Ende November beachten

Otto-Schmidt-Verlag

Von RAin Susanne Christ, Fachanwältin für Steuerrecht

Die Zeit drängt: Die Frist zur erstmaligen Option zur Körperschaftsteuer läuft Ende November 2021 aus – gleichzeitig erfordert die Option umfangreiche Vorbereitung und einen Gesellschaftsbeschluss. Wir geben eine Übersicht und Hinweise für die Praxis.

(Foto: © iStock.com/Zbynek Pospisil)

Der durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) neu eingeführte § 1 a KStG gibt Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren. Die Option zur Körperschaftsteuer ist unwiderruflich und spätestens einen Monat vor Beginn des betreffenden Veranlagungszeitraums elektronisch nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz dem zuständigen Finanzamt gegenüber zu erklären.

Zur Klärung von Zweifelsfragen ist ein BMF-Schreiben in Vorbereitung, dass im November 2021 veröffentlicht werden soll. Auch das amtliche Formular, über das die Option erklärt werden soll, war bei Redaktionsschluss noch nicht veröffentlicht.

Optionsberechtigt sind grundsätzlich Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften. Einzelunternehmen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und bestimmte ausländische Unternehmen können ebenso wenig zur Körperschaftsteuer optieren wie die ausdrücklich von der Optionsmöglichkeit ausgeschlossenen Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes (InvStG), vgl. § 1a Abs. 1 Satz 6 KStG. Ob zukünftig aufgrund der Reform des GbR-Rechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) auch GbRs optionsberechtigt werden, ist noch offen. Optionsberechtigt sind derzeit nur Gesellschaften, die sich nach dem Umwandlungsrecht zu einer Kapitalgesellschaft umwandeln können. Eine GbR kann dies derzeit nicht.

Die Zeit drängt

Erstmalig kann die Option für Veranlagungszeiträume erklärt werden, die nach dem 31.12.2021 beginnen. Bei mit dem Kalenderjahr identischen Veranlagungszeiträumen ist daher erstmal die Option zur Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2022 möglich; bei Wirtschaftsjahren, die vom Kalenderjahr abweichen, für das Wirtschaftsjahr, das in 2022 beginnt.

Da die Option zur Körperschaftsteuer spätestens einen Monat vor Beginn des betreffenden Veranlagungszeitraums zu erklären ist, ist die Option zur Körperschaftsteuer für die Gesellschaften, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr identisch ist, spätestens zum 30.11.2021 zu erklären, soll bereits 2022 zur Körperschafsteuerbesteuerung gewechselt werden.

Komplexe gesellschaftsrechtliche und steuerliche Aspekte

Auch wenn der Optionsantrag schnell gestellt ist, darf nicht verkannt werden, welche komplexen gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Aspekte bei der Frage, ob optiert werden soll, zu berücksichtigen sind. So sind nicht nur die Gesellschaft selbst, sondern auch die an der Gesellschaft beteiligten Personen von der Option in erheblichem Umfang betroffen. Die Option zur Körperschaftsbesteuerung gilt als Formwechsel im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 3 Umwandlungssteuergesetz; mit der Umwandlung entsteht Bilanzierungspflicht, Sonderbetriebsvermögen gibt es nicht, die Gewinne werden ab sofort auf der Ebene der Gesellschaft versteuert, Entnahmen werden kapitalertragsteuerpflichtig, vortragsfähige Verluste können verloren gehen und Tätigkeitsvergütungen können lohnsteuerpflichtig werden, um nur einige Auswirkungen zu nennen. Da durch die Option eine Umwandlung in eine Körperschaft fingiert wird, kann es auch zur Aufdeckung stiller Reserven kommen. Das kann in Ausnahmefällen sogar gewollt sein, die Regel ist das aber nicht: damit hat das Thema „Buchwertfortführung“ hohe Priorität. Und Achtung! Buchwertfortführung ist antragspflichtig. Sind Sperrfristen – etwa aus vorangegangenen Umwandlungen – zu beachten, können diese einer Option entgegenstehen.

Schon diese wenigen Ausführungen zeigen: Die fiktive Umwandlung der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft ist hoch komplex, und kann, wenn sie gut vorbereitet ist, zu einer Steuerentlastung führen. Die Option kann aber auch erhebliche nachteilige und ungewollte Nebeneffekte nach sich ziehen. Deshalb muss die Option sehr gut vorbereitet werden. Und sie wirkt sich auf die Gesellschafter*innen aus. Die Option zur Körperschafsteuer bedarf daher der Zustimmung der Gesellschafter*innen. Ob der Zustimmungsbeschluss einstimmig oder der 3/4 Mehrheit bedarf, richtet sich nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag, vgl. § 1 a Abs. 1 Satz 1KStG i.V.m. § 217 Abs. 1 UmwG.

Die Option ist unwiderruflich, die Rückkehr zur Einkommensbesteuerung (Rückoption) ist frühestens für den folgenden Veranlagungszeitraum möglich. Und auch hier gilt die Monatsfrist, d.h., die Rückkehr zur Einkommensbesteuerung  ist spätestens einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums gegenüber der Finanzverwaltung zu erklären.

Aber auch vor der Rückoption gilt es, wie bei der Option zur Körperschaftsteuer, die komplexen Folgen einer Rückoption zu beachten. So könnte es beispielsweise bei einer zu „schnellen“ Rückoption nachträglich zur Aufdeckung von stillen Reserven kommen, wenn dadurch die nach § 22 UmwStG für die Buchwertfortführung grundsätzlich verlangte Behaltensfrist von 7 Jahren nicht berücksichtigt wird.

Die Entscheidung zur Option und Rückoption dürfen daher nie ohne gründlichste Vorbereitung getroffen werden.

Welches Finanzamt ist für die Option zuständig?

Zuständig ist grundsätzlich das Finanzamt, das für die gesonderte Gewinnfeststellung des Unternehmens zuständig ist. Wird der Gewinn der Gesellschaft im Rahmen der Einkommensbesteuerung ermittelt, etwa, weil es sich bei den an der Gesellschaft Beteiligten um ein Ehepaar handelt, ist die Option zur Körperschaftsteuer gegenüber dem für die Einkommensbesteuerung zuständigen Finanzamt zu erklären.

Achtung! Die Zuständigkeit ist sorgfältig zu prüfen, da eine Option bei einem „falschen“ Finanzamt ins Leere laufen kann – insbesondere dann, wenn die Option kurz vor Fristablauf getätigt wird. Dann hat die Finanzverwaltung nicht die Möglichkeit, das betroffene Unternehmen auf fehlende Zuständigkeit vor Fristablauf hinzuweisen.

Fazit: Einschätzung für die Praxis

Mit der Einführung der Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften will die Gesetzgebung zu einer steuerlichen Gleichstellung zwischen Kapital- und Personengesellschaften beitragen. Das ist zu begrüßen. Insbesondere im Zusammenhang mit der Neugründung einer Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft führt die Optionsmöglichkeit dazu, ertragsteuerliche Nachteile der Personengesellschaften zu beseitigen. Im Zusammenhang mit der Rechtsform- und/oder Gründungsberatung wird daher die Optionsmöglichkeit zukünftig einen großen Stellenwert einnehmen und voraussichtlich dazu führen, dass häufig zur Körperschaftsteuer optiert wird, wenn auch damit bei freiberuflichen Unternehmen steuerlich eine gewerbliche Tätigkeit unterstellt wird.

Anders ist es bei bereits bestehenden Gesellschaften: Hier entspricht der Beratungsaufwand fast dem Aufwand einer echten Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft, da zahlreiche einzelne Aspekte, sowohl auf Gesellschafts- als auch auf Gesellschafter*innen-Ebene zu beachten sind. Zu einer Option sollte daher stets erst nach sorgfältiger Prüfung seitens der Steuerberatung geraten werden; die Risiken fehlerhafter Entscheidungen sind hoch und damit auch das Haftungsrisiko.


* Über die Autorin:

Susanne ChristSusanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht mit eigener Steuer- und Wirtschaftskanzlei in Köln. Sie ist langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und bei STB Web sowie Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. Außerdem ist sie Mitautorin des Kommentars „Nachfolgebesteuerung“ (Schmid, Hrsg.), der 2019 im Nomos Verlag erschienen ist. E-Mail: s.christ@netcologne.de

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 28.10.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.