23.10.2021 | Bundessozialgericht

Nebenjob im Rettungsdienst versicherungspflichtig

Ärztinnen und Ärzte, die nebenbei als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst tätig sind, sind währenddessen regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

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Das Bundessozialgericht hat in Urteilen vom 19.10.2021 (Az B 12 KR 29/19 R, B 12 R 9/20 R, B 12 R 10/20 R) über die Versicherungspflicht bei Notfalleinsätzen entschieden. Dabei sei ausschlaggebend, dass die Ärztinnen und Ärzte während ihrer Tätigkeit als Notärztin und Notarzt in den öffentlichen Rettungsdienst eingegliedert sind.

Das bejahten das Gericht in den verhandelten Fällen. Die Betroffenen hätten Verpflichtungen unterlegen, zum Beispiel, sich während des Dienstes örtlich in der Nähe des Notarztfahrzeuges aufzuhalten und nach einer Einsatzalarmierung durch die Leitstelle innerhalb einer bestimmten Zeit auszurücken. Dass die Beteiligten davon ausgingen, die Tätigkeit erfolge freiberuflich beziehungsweise selbstständig, sei angesichts der Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung der Tätigkeit irrelevant.

(BSG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.10.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.