05.10.2021 | Berufsrecht

Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines Steuerberaters

DKB

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat nicht automatisch zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerberaters/der Steuerberaterin als geordnet zu betrachten wären. Dies hat das FG Hamburg entschieden.

Das Insolvenzverfahren nach der InsO könne zwar das Ziel haben, die Gläubiger unter Erhaltung des Unternehmens des Schuldners zu befriedigen und dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien (vgl. § 1 InsO). Ob dieses Ziel erreicht werde, sei jedoch zumindest bis zur Annahme und Bestätigung eines Insolvenzplanes (§§ 235 ff. InsO) völlig ungewiss.

Eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen sei jedenfalls dann anzunehmen, so das Gericht, wenn der Steuerberater/die Steuerberaterin in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich nicht an gesetzliche Vorgaben hält. Hierzu zählen insbesondere steuerliche Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen. Denn in diesem Fall sei die Wahrscheinlichkeit, dass unter dem Druck der Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen verletzt werden, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen sei.

Urteil vom 4.5.2021 (6 K 35/20), NZB eingelegt, Az. des BFH VII B 90/21.

(FG Hamburg / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 05.10.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.