15.10.2021 | FG Hamburg

Vermögensverfall bei Steuerberatern

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Erhebliche Steuerschulden von Steuerberater*innen können einen Vermögensverfall im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG) begründen. Dies hat das FG Hamburg unter bestimmten Bedingungen festgestellt.

Dies gilt insbesondere, wenn sich der Steuerberater/die Steuerberaterin bereits seit über fünf Jahren wiederkehrend in Vollstreckung befindet, Ratenzahlungsvereinbarungen nicht einhält und den Steuererklärungspflichten nicht nachkommt.

Eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen ist anzunehmen, wenn der Steuerberater/die Steuerberaterin in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält. Hierzu zählen insbesondere steuerliche Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen. Denn in diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass unter dem Druck der Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt werden, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist.

Dies hat das FG Hamburg mit Urteil vom 20.4.2021 (6 K 131/20) entschieden. Hiergegen wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, das Aktenzeichen beim BFH lautet VII B 83/21.

(FG Hamburg / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 15.10.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.