06.08.2021 | Niedersächsisches Finanzgericht

Schenkungsteuer bei der Errichtung einer Familienstiftung

DKB

Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich mit Auslegungsfragen für die Bestimmung der Steuerklasse und des Freibetrages im Falle der Errichtung einer Familienstiftung beschäftigt.

Die Klägerin errichtete zusammen mit ihrem Ehemann eine Familienstiftung, die die angemessene Versorgung der Eheleute selbst sowie der gemeinsamen Tochter zum Zweck hat. Vorgesehen ist außerdem die angemessene finanzielle Unterstützung weiterer Abkömmlinge der Familie, jedoch erst nach Wegfall der vorherigen Generation. Enkelkinder waren zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung keine vorhanden.

Die Klägerin übertrug wie unter anderem vorgesehen eine Immobilie als Vermögen auf die Familienstiftung.

Bei der Bestimmung der Steuerklassen und Freibeträge für die Festlegung der Schenkungsteuer bezog das Finanzamt auch die „entferntest Berechtigten“ ein; denn begünstigt sein könnten später auch Enkel- und Urenkelkinder der Stifter*innen, auch wenn diese noch nicht geboren seien. Die Klägerin war hingegen der Ansicht, es handele sich um einen Anfall zwischen den Eltern und der Tochter, zumal zu dem Zeitpunkt nur diese eine Tochter tatsächlich existiere. Deshalb müsse der entsprechende Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro bei der Festsetzung der Schenkungsteuer in Abzug gebracht werden.

Dem folgte das Gericht jedoch nicht und bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Zu den "entferntest Berechtigten" gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG würden alle Personen gehören, die nach der Satzung – auch nur theoretisch – in Zukunft aus der Generationenfolge Vorteile aus der Familienstiftung erlangen könnten. Diese müssten weder bereits geboren sein noch einen klagbaren Anspruch haben.

Der Beschluss vom 19.07.2021 (Az. 3 K 5/21) ist vorläufig nicht rechtskräftig.

(Nieders. FG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 06.08.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.