27.06.2021 | Bundesarbeitsgericht

Ausländische Betreuungskräfte haben Anspruch auf Mindestlohn

DKB

Nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für geleistete Arbeitsstunden. Dazu gehört auch Bereitschaftsdienst. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Wie die Richter*innen klarstellten, umfasst der Bereitschaftsdienst, dass die Betreuungskraft im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen muss und grundsätzlich verpflichtet ist, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten.

30-Stunden-Arbeitsvertrag

Die Klägerin ist bulgarische Staatsangehörige und war bei einem bulgarischen Unternehmen als Sozialassistentin beschäftigt, von dem sie nach Berlin entsandt wurde, um eine Seniorin zu betreuen. In ihrem Arbeitsvertrag ist eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich vereinbart, wobei Samstag und Sonntag arbeitsfrei sein sollten. In Berlin arbeitete die Klägerin gegen eine Nettovergütung von 950,00 Euro monatlich im Haushalt der Seniorin, bei der sie auch ein Zimmer bewohnte. Ihre Aufgaben umfassten neben Haushaltstätigkeiten (wie Einkaufen, Kochen, Putzen etc.) eine „Grundversorgung“ (wie Hilfe bei der Hygiene, beim Ankleiden etc.) und soziale Aufgaben (z.B. Gesellschaft leisten, Ansprache, gemeinsame Interessenverfolgung).

Rund-um-die-Uhr-Betreuung im Privathaushalt

Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter Berufung auf das Mindestlohngesetz (MiLoG) weitere Vergütung verlangt. Sie hat geltend gemacht, bei der Betreuung nicht nur 30 Wochenstunden, sondern rund um die Uhr gearbeitet zu haben oder in Bereitschaft gewesen zu sein.

Mit seinem Urteil vom 24. Juni 2021 (Az. 5 AZR 505/20) hat das Bundesarbeitsgericht die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses war im Wege einer Schätzung von einer Arbeitszeit von 21 Stunden kalendertäglich ausgegangen. Für die Annahme, die Klägerin habe geschätzt täglich drei Stunden Freizeit gehabt, fehle es bislang jedoch an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, so das Bundesarbeitsgericht.

Hingegen zutreffend habe das LAG angenommen, dass die Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns auch ausländische Arbeitgeber*innen trifft, wenn sie Arbeitnehmer*innen nach Deutschland entsenden.

(BAG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.06.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.