17.06.2021 | OLG Celle

Fiskuserbschaft erst nach ausreichenden Nachforschungen

Ein Erbrecht des Staates darf erst nach ausreichenden Nachforschungen zu anderen Erb*innen festgestellt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden und mit seinem Urteil die Verpflichtung der Nachlassgerichte zur Erbenermittlung konkretisiert.

In dem zu entscheidenden Fall war die Erblasserin am 24. Februar 2021 in ihrer Mietwohnung tot aufgefunden worden. Das für die Bestattung zuständige Ordnungsamt hatte keine Informationen zu Angehörigen. Das Zentrale Testamentsregister wies zwar auf eine namentlich benannte Tochter der Erblasserin hin. Das Standes- und Einwohnermeldeamt an dem angegebenen Geburtsort dieser Tochter teilte aber mit, dass diese dort nicht gemeldet sei.

Pflichtgemäßes Ermessen des Nachlassgerichts

Auf dieser Grundlage konnte das Erbrecht des Fiskus nach dem Beschluss des OLG Celle vom 20. April 2021 (Az. 6 W 60/21) noch nicht festgestellt werden. Zwar stehen Reichweite und Umfang der Erbenermittlungen im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts. Auch darf das Nachlassgericht beispielsweise von einer öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten absehen, wenn die dafür erforderlichen Kosten im Hinblick auf das Vermögen des Erblassers unverhältnismäßig hoch wären. Der Wert des Nachlasses war hier aber noch nicht ausreichend ermittelt. Zudem könne selbst bei einer Überschuldung nicht ohne weiteres angenommen werden, dass ein/e Erb*in die Erbschaft ausschlagen werde.

Mindest-Anforderungen an die Erbenermittlungspflicht

Als Faustformel betonte der Senat, dass regelmäßig mindestens Anfragen an Sterbe-, Ehe- und Geburtenregister der feststellbaren Lebensmittelpunkte eines Erblassers gerichtet werden müssen. Da im vorliegenden Fall zudem der Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort einer möglichen Tochter bekannt waren, mussten auch ausgehend von diesen Informationen weitere Ermittlungen erfolgen.

Diese nach dem Beschluss des Senats durchgeführten weiteren Ermittlungen waren letztlich auch erfolgreich. In der Wohnung der Erblasserin wurden neben der Anschrift der Tochter Nachweise über zwei Konten sowie rund 1.000 Euro Bargeld gefunden.

(OLG Celle / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 17.06.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.