25.03.2021 | SG Osnabrück

Coronabedingte Einkommenslosigkeit einer Friseurmeisterin

An den Nachweis der Einkommenslosigkeit für die Gewährung von „Hartz IV“-Leistungen bei coronabedingter Einkommenslosigkeit einer Friseurmeisterin dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück entschieden.

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(Foto: © iStock.com/dragana991)

Die Antragstellerin ist selbstständige Friseurmeisterin und alleinige Inhaberin eines Friseursalons. Aufgrund Corona-Verordnung musste sie ihr Friseurgeschäft zum 16.12.2020 schließen. Ende Dezember 2020 beantragte sie die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II („Hartz IV“). Sie verwendete hierbei das von der Bundesagentur für Arbeit herausgegebene Formblatt für den vereinfachten Antrag über diese Leistungen und fügte diverse Anlagen wie einen Versicherungsschein über private Versicherungen, eine Kopie des Personalausweises und eine Kopie des Mietvertrages bei.

Zahlreiche weitergehenden Angaben eingefordert

Das Jobcenter forderte die Friseurmeisterin in der Folgezeit wiederholt zu weitergehenden Angaben zu ihrer Erwerbsfähigkeit, zur Übersendung lückenloser Kontoauszüge seit dem 01.07.2020 von sämtlichen Konten, einer Prognose für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.05.2021, des Kassenbuches ab dem 01.07.2020, der betriebswirtschaftlichen Auswertung für das Jahr 2020, der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2018 und 2019, einer Stellungnahme, wie der Lebensunterhalt in den letzten sechs Monaten sichergestellt worden sei, einem Auszug aller privaten und geschäftlichen sowie PayPal-Konten und einer nochmaligen Vorlage des Personalausweises, des Sozialversicherungsausweises sowie einer Bescheinigung des Vermieters auf. Zur Begründung verwies das Jobcenter darauf, dass durch § 67 SGB II die Regelungen über die Hilfebedürftigkeit nicht außer Kraft gesetzt, sondern nur Erleichterungen vorgesehen worden seien.

Jobcenter muss Leistungen umgehend gewähren

Das Sozialgericht hat das Jobcenter zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen an die Friseurmeisterin ohne Vorlage weiterer angeforderter Unterlagen verpflichtet. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin seit dem Lockdown Einnahmen erziele, aus welchen sie ihren Bedarf decken könnte. Im Zuge der Corona-Krise habe der Gesetzgeber durch § 67 SGB II dafür Sorge tragen wollen, dass ein erleichterter Zugang zur sozialen Sicherung besteht. Diesem gesetzgeberischen Ziel, Leistungen in einem vereinfachten Verfahren schnell und unbürokratisch den Betroffenen zeitnah zugänglich zu machen, damit aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise niemand in existenzielle Not gerate, sei das Jobcenter nicht gerecht geworden.

Die Entscheidung (Beschluss vom 01.02.2021, Az. S 22 AS 16/21 ER) ist rechtskräftig.

(SG Osnabrück / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.03.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.