06.04.2021 | Bundessozialgericht

Krankengeld kann Elterngeld Plus reduzieren

Fällt das Einkommen eines Elternteils aus einer Teilzeittätigkeit während des Bezugs von Elterngeld Plus krankheitsbedingt weg, wird das ersatzweise gezahlte Krankengeld angerechnet, entschied das Bundessozialgericht.

DKB

Eine Frau hatte nach der Geburt ihres Sohnes ihre Erwerbstätigkeit in Teilzeit fortgeführt und Elterngeld Plus beantragt. Krankheitsbedingt bezog sie ab dem neunten Lebensmonat des Kindes kein Gehalt, sondern Krankengeld, das in vollem Umfang auf das Elterngeld Plus angerechnet wurde. Durch die Verminderung des Elterngeldes erhielt sie in der Folge nur noch den gesetzlichen Mindestbetrag von jeweils 150 Euro.

Zurecht, wie das Bundessozialgericht mit Urteil vom 18.3.2021 (Az. B 10 EG 3/20 R) entschieden hat. Krankengeld werde auf das Elterngeld Plus in gleicher Weise angerechnet wie auf das Basiselterngeld, so die Begründung. Eine zusätzliche Förderung durch den Verzicht auf eine Anrechnung von Krankengeld bei Ausfall des nach der Geburt erzielten Einkommens sehe das Gesetz beim Elterngeld Plus nicht vor.

(BSG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 06.04.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.