11.03.2021 | Gesetzesänderung
Das Bundeskabinett hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis einschließlich 30. April 2021 verlängert. Damit bleiben die bisherigen Bestimmungen zur Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte weitgehend unverändert in Kraft.
Laut SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gelten bis einschließlich 30. April 2021 folgende Regelungen:
Neu aufgenommen wurde eine Bestimmung zu betrieblichen Hygienekonzepten. Durch eine weitere Änderung wird klargestellt, dass im Regelfall medizinische Gesichtsmasken bereitgestellt und getragen werden müssen. FFP2-Atemschutzmasken und vergleichbare Typen sind erforderlich, wenn Beschäftigte aufgrund spezifischer Anforderungen zusätzlich geschützt werden müssen.
(BMAS / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 11.03.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.