11.03.2021 | Gesetzesänderung

Corona-Arbeitsschutzverordnung bis Ende April verlängert

Das Bundeskabinett hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis einschließlich 30. April 2021 verlängert. Damit bleiben die bisherigen Bestimmungen zur Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte weitgehend unverändert in Kraft.

Otto-Schmidt-Verlag

Laut SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gelten bis einschließlich 30. April 2021 folgende Regelungen:

  • die Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot von Homeoffice, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen
  • die Reduktion der Personenbelegung in gemeinsam genutzten Räumen durch Vorgabe einer Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Person
  • die Einteilung in feste, möglichst kleine Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten
  • die Verpflichtung zur Bereitstellung und Benutzung hochwertiger Masken

Neu aufgenommen wurde eine Bestimmung zu betrieblichen Hygienekonzepten. Durch eine weitere Änderung wird klargestellt, dass im Regelfall medizinische Gesichtsmasken bereitgestellt und getragen werden müssen. FFP2-Atemschutzmasken und vergleichbare Typen sind erforderlich, wenn Beschäftigte aufgrund spezifischer Anforderungen zusätzlich geschützt werden müssen.

(BMAS / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 11.03.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.