25.02.2021 | Sozialgericht Osnabrück

Sozialversicherungsbeiträge nach tatsächlicher Verständigung mit dem Finanzamt

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Der Inhalt einer sogenannten tatsächlichen Verständigung mit dem Finanzamt zu unversteuerten Lohnzahlungen kann der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen zugrunde gelegt werden. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück in mehreren Urteilen vom 26.01.2021 entschieden.

Bei den Klägerinnen in den Parallelverfahren vor dem Sozialgericht Osnabrück handelt es sich um verschiedene GmbHs und Einzelunternehmen, die zu einer Unternehmensgruppe mit demselben Geschäftsführer bzw. Inhaber gehören.

Im Rahmen von Ermittlungen wurden Unregelmäßigkeiten bei den Aufzeichnungen der jeweiligen Unternehmen hinsichtlich der beschäftigten Mitarbeiter*innen und der gezahlten Arbeitsentgelte festgestellt. Zwischen dem Finanzamt und den zur Unternehmensgruppe gehörenden Klägerinnen kam es zu sogenannten tatsächlichen Verständigungen. Dabei wurden unversteuerte Lohnzahlungen für Arbeitnehmer der Unternehmen in den Jahren 2003 bis 2013 in verschiedener Höhe festgestellt. Im Text der Verständigungen wird ausdrücklich ausgeführt, dass die abschließende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Deutschen Rentenversicherung obliege.

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen

2016 forderte die Deutsche Rentenversicherung von den zur Unternehmensgruppe gehörenden Firmen insgesamt rund 336.000 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Säumniszuschlägen. Hiergegen wehrten sich die Klägerinnen und machten geltend, der Inhalt der tatsächlichen Verständigungen könne nicht zugrunde gelegt werden.

Das Sozialgericht Osnabrück hat die Nachforderung der Beiträge und Säumniszuschläge dagegen bestätigt. Zur Begründung hat das Gericht darauf verwiesen, dass die Klägerinnen weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren aussagekräftige Unterlagen vorgelegt hätten, die eine Rechtswidrigkeit der von der Deutschen Rentenversicherung vorgenommenen Berechnungen belegten. Die Klägerinnen hätten über Jahre ihre Aufzeichnungspflichten verletzt. Der Rentenversicherung sei daher bei Erlass der Beitragsnachforderungen im Wege von sogenannten Summenbescheiden lediglich die Möglichkeit einer Schätzung verblieben, und es sei aus gerichtlicher Sicht rechtlich nicht zu beanstanden gewesen, hierfür die im Rahmen der Verständigungen angenommenen unversteuerten Lohnzahlungen zugrunde zu legen.

30-jährige Verjährungsfrist

Zudem hat es das Sozialgericht als erwiesen angesehen, dass der Geschäftsführer bzw. Inhaber der Klägerinnen, der bereits vom Amtsgericht Osnabrück wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 144 Fällen und Steuerhinterziehung in 12 Fällen rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, die Nichtabführung der Beiträge zumindest billigend in Kauf genommen hat. Das Gericht hat daher ebenso wie der beklagte Rentenversicherungsträger eine 30-jährige Verjährungsfrist für die nacherhobenen Beiträge angenommen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(SG Osnabrück / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.02.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.