25.02.2021 | Bundesfinanzhof

Kein Kindergeld wegen Ausbildungsplatzsuche bei dauerhafter Erkrankung

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Ein Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, jedoch erkrankt ist und dessen Genesung nicht absehbar ist, ist laut einer aktuellen BFH-Entscheidung kindergeldrechtlich kein Kind. Möglicherweise kommt jedoch eine Berücksichtigung als behindertes Kind in Betracht.

Der Sohn des Klägers befand sich wegen langjährigen Drogenkonsums in Therapie; die Schule hatte er abgebrochen. Als er schließlich einen Ausbildungsplatz suchte, beantragte der Vater im Juli 2017 Kindergeld. Aus ärztlichen Bescheinigungen ging jedoch hervor, dass noch in den Monaten Juni und Juli 2017 das Ende der Erkrankung nicht absehbar war. Die Familienkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld für die Zeit bis Mai 2017 ab. Dagegen sprach das Finanzgericht (FG) dem Kläger das Kindergeld für den Zeitraum September 2016 bis Mai 2017 zu, weil es die allgemeine Ausbildungswilligkeit des Sohnes genügen ließ.

Der BFH hob das Urteil des FG auf. Er war der Ansicht, bei einem erkrankten Kind komme eine Berücksichtigung als Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, nur dann in Betracht, wenn das Ende der Erkrankung absehbar sei. Dies sei in dem Zeitraum, für den das Kindergeld streitig war, nicht der Fall gewesen. Dies folge aus den ärztlichen Bescheinigungen. Entgegen der Rechtsansicht des FG reiche die allgemein gehaltene Aussage des Kindes, nach dem Ende der Erkrankung eine Ausbildung aufnehmen zu wollen, nicht aus.

Das Kindergeld für den streitigen Zeitraum ist damit allerdings nicht endgültig verloren. Der BFH verwies die Streitsache an das FG zurück, damit dieses prüft, ob der Sohn als behindertes Kind berücksichtigt werden kann.

BFH, Urteil vom 12.11.2020 – III R 49/18

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.02.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.