29.12.2020 | OLG Hamm

"Alltagsmaske" kein Medizinprodukt

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat sich mit der Frage befasst, ob eine „Alltagsmaske“ in der Form einer „textilen Mund-Nasen-Bedeckung“ ein Medizinprodukt ist und – falls nicht – hierauf klarstellend hingewiesen werden müsste.

Wie das OLG mit Beschluss vom 15.12.2020 (Az. I-4 W 116/20) entscheid, steht dem Vertrieb der streitgegenständlichen Stoffmaske das Medizinproduktegesetz nicht entgegen. Für die Beurteilung, ob ein Produkt einem medizinischen Zweck diene, komme es auf die (subjektive) Bestimmung des Herstellers an. Die Maske, um die es hier ging, war nicht mit einem Hinweis auf eine Verwendbarkeit zu medizinischen Zwecken versehen. Auch nach ihrer Gestaltung und Aufmachung könne nicht von einer Verwendbarkeit zu medizinischen Zwecken ausgegangen werden; sie war mit einer comic-artigen Zeichnung eines geöffneten Mundes mit lückenhaftem Gebiss auf grünem Hintergrund bedruckt. Schließlich enthalte auch die Verpackung der Maske keine Hinweise auf eine Verwendbarkeit zu medizinischen Zwecken.

Vergleich mit "Wasser und Seife"

Im derzeitigen Sprachgebrauch handele es sich bei der in Rede stehenden Maske um nicht mehr als um eine sogenannte „Alltagsmaske“ in Form einer „textilen Mund-Nasen-Bedeckung“. Dass einer solchen „Alltagsmaske“ eine Schutzwirkung vor der Verbreitung des Coronavirus beigemessen werde, ändere nichts daran, dass sie nach der Bestimmung des Herstellers keinem medizinischen Zweck diene. Auch Wasser und Seife würden nicht deshalb zu „Medizinprodukten“, weil regelmäßiges Händewaschen nach allgemeiner Auffassung und Empfehlung vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus habe.

(OLG Hamm / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 29.12.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

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