22.12.2020 | FG Berlin-Brandenburg

Corona-Pandemie: Zum Vollstreckungsschutz für Steuerschulden

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der steuerliche Vollstreckungsschutz für von der Pandemie wirtschaftlich nachteilig Betroffene auch Fälle erfasst, in denen die Steuerrückstände aus der Zeit vor Eintritt der Pandemie stammen.

Im Streitfall hatte ein Unternehmer, der dem Finanzamt unter anderem noch Rückstände aus Einkommensteuer und Gewerbesteuer für zurückliegende Jahre schuldete, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um Vollstreckungsschutz nachgesucht. Er berief sich auf das BMF-Schreiben vom 19.03.2020, wonach die Finanzverwaltung von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.12.2020 absehen soll, wenn der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich von der Pandemie betroffen ist. Nach Auffassung des Finanzamtes gilt dies nicht für Rückstände aus der Zeit vor Verkündung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 14.03.2020. Das FG Berlin-Brandenburg hat nun mit Beschluss vom 20. November 2020 (Az. 10 V 10146/20) entschieden, dass diese Ansicht vom Wortlaut des BMF-Schreibens nicht gedeckt ist. Im Gegenteil solle im Regelfall der Ermessensausübung in Anbetracht der wirtschaftlichen Belastungen durch die Corona-Pandemie von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Es sei auch nicht erforderlich, dass die Rückstände bis zum 31.12.2020 getilgt werden können.

Kein Vollstreckungsschutz für offenen Gewerbesteuern

Der Vollstreckungsschutz gelte allerdings nicht für die offenen Gewerbesteuern, da das BMF-Schreiben ausdrücklich nur die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten und ganz oder teilweise dem Bund zufließenden Steuern erfasse. Dazu gehöre die von den Ländern als eigene Angelegenheit verwaltete Gewerbesteuer nicht. Im Ergebnis blieb der Antrag indes ohne Erfolg, weil der Antragsteller es versäumt hatte, seine Vermögensverhältnisse lückenlos offenzulegen. Dies betraf insbesondere den Inhalt eines von ihm unterhaltenen Bankschließfachs.

Verfahren beim BFH anhängig

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Beschwerde zum BFH zugelassen. Diese ist dort mittlerweile zum Aktenzeichen VII B 178/20 (AdV) anhängig.

Unterschied zu früherem BFH-Beschluss

Zu Fragen der Auslegung des BMF-Schreibens vom 19.03.2020 sind bereits mehrere Urteile ergangen. So hat etwa der BFH mit Beschluss vom 30.07.2020 (Az. VII B 73/20) entschieden, dass das Schreiben nicht bereits vorher ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden erfasse. Dies lasse sich dem Wortlaut des Schreibens nicht entnehmen. Wie das FG Berlin-Brandenburg auf Nachfrage mitteilte, waren allerdings in dem jetzt vom FG entschiedenen Fall – anders als bei der BFH-Entscheidung – noch keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen worden. Es ging hier vielmehr darum, ob die Steuerschulden, die nach Eintritt der Pandemie vollstreckt werden sollten, bereits vor der Pandemie bestanden haben.

(FG Berlin-Brandenburg / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 22.12.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.