18.12.2020 | FG Köln

Kein Abzug von Kinderbetreuungskosten bei steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschüssen

Kinderbetreuungskosten sind um einen steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschuss zu kürzen. Das hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Eltern hatten in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für die Betreuung ihres Kindes im Kindergarten als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte diese Kosten jedoch nicht an, weil der Arbeitgeber des Klägers diese erstattet hatte.

Das Finanzamt habe zu Recht den Abzug versagt, entschied das FG Köln mit Urteil vom 14.08.2020 (Az. 14 K 139/20). Laut Einkommensteuergesetz könnten Kinderbetreuungskosten mit bis zu zwei Drittel der Aufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Kläger seien in Höhe des Arbeitgeberzuschusses aber nicht wirtschaftlich belastet, so dass ihnen keine Aufwendungen im Sinne der Vorschrift entstanden seien.

Die Kläger haben die zugelassene Revision beim BFH eingelegt.

(FG Köln / STB Web)

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