26.11.2020 | Beratertipp

Unterstützungsleistungen an Kulturschaffende in Form von Sponsoring

Von RAin Susanne Christ, Fachanwältin für Steuerrecht

Kulturschaffende sind von den coronabedingten Einschränkungen in besonders hohem Ausmaß betroffen. Gewerbliche und freiberufliche Unternehmen können in Not geratene Kulturschaffende in Form von Sponsoring unterstützen. Dabei kann es sich auch um eine zukünftige Verpflichtung handeln, etwa bei den nächsten wieder möglichen zehn Auftritten auf das sponsernde Unternehmen hinzuweisen.

Im Jahr 2018 waren nach Angaben des Statistischen Bundesamts 495.000 Personen im Kulturbereich als Selbstständige tätig. (Foto: © iStock.com/Ja'Crispy)

Während Zuwendungen an Körperschaften zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke grundsätzlich als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind, stellt die Unterstützungsleistung an eine einzelne Künstlerin, einen Musiker oder andere kulturschaffende Personen keine abziehbare Spende dar. Bei Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen können solche Unterstützungsleistungen allerdings Sponsoringaufwendungen darstellen, die als Betriebsausgaben abziehbar sind.

Aktuelle BFH-Entscheidung auf Kulturschaffende übertragbar

Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung Zahlungen einer Sportarzt-GbR an zwei Sportler, die im Gegenzug mit einem Logo auf ihrer Kleidung auf die an der GbR beteiligten Ärzte hingewiesen haben, als Betriebsausgaben anerkannt (Urteil von 14.7.2020, Az. VIII R 28/17). Diese Entscheidung lässt sich auch auf andere in der Öffentlichkeit stehende Personen, insbesondere Kulturschaffende, übertragen.

Voraussetzung ist, dass die gesponserte Person als Gegenleistung öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder die Produkte und Dienstleistungen des sie unterstützenden Unternehmens hinweist – oder/und durch das sponsernde Unternehmen hinweisen lässt. Hierdurch muss für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Unternehmen und dessen Leistungen erkennbar werden. Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass durch die Verbindung zwischen gesponserter Person und sponsernder Person das Vertrauen in letztere gestärkt und dadurch der Umsatz gesteigert, zumindest aber gefestigt wird. Im Gegensatz zur direkten Werbung, bei der regelmäßig für ein bestimmtes Produkt geworben wird, geht es beim Sponsoring darum, die Sponsoren in die Nähe der Gesponserten zu bringen, um deren Wertschätzung und Image in der Öffentlichkeit auf das Unternehmen, die dafür tätigen Personen und deren Angebot zu übertragen.

Auch freiberufliche Unternehmen können als Sponsoren auftreten

Wie der BFH in seiner Entscheidung deutlich gemacht hat, ist es auch freiberuflichen Unternehmen möglich, durch Sponsoring auf die an dem Unternehmen beteiligten Gesellschafter*innen aufmerksam zu machen und mit dem Image, dass der gesponserten Person in der Öffentlichkeit zukommt, positiv in Verbindung zu bringen.

Allerdings muss die Sponsoringleistung tatsächlich geeignet sein, werblich zu wirken und bei der Kundschaft, der Mandantschaft, den Klient*innen oder den Patient*innen Vertrauen in die sponsernde Person und deren Angebot/Leistung zu stärken. Gerade bei freiberuflicher Tätigkeit, die durch unmittelbare, persönliche und individuelle Ausführung der Tätigkeit geprägt ist und deshalb regelmäßig auf die Schaffung einer Vertrauensbeziehung zu den Empfänger*innen der freiberuflichen Leistung abzielt, sind Sponsoringmaßnahmen steuerlich anzuerkennen, wenn sie geeignet und dazu bestimmt sind, Image und Vertrauen in die freiberuflich tätige Person zu fördern.

Neben den Gewerbebetrieben können somit auch freiberufliche Unternehmen aktuell in Not geratene Kulturschaffende unterstützen, wenn

  1. diese auf das Unternehmen öffentlichkeitswirksam hinweisen bzw. hinweisen lassen und
  2. dadurch eine Förderung des eigenen Angebots erzielt wird.

Coronabedingte Einnahmenausfälle kompensieren

Selbst der öffentlichkeitswirksame Hinweis, dass durch die Unterstützungsleistung coronabedingte Einnahmenausfälle kompensiert werden sollen, kann sich im Einzelfall imagefördernd und damit absatzfördernd auf das sponsernde Unternehmen auswirken. Maßgebend dafür ist die von dem Unternehmen angebotene Leistung.

Ausreichend dürfte es sein, dass die gesponserte Person sich im Sponsoringvertrag verpflichtet, zukünftig, etwa bei den nächsten zehn Auftritten auf das sponsernde Unternehmen hinzuweisen. Angesichts des coronabedingten Einbruchs der Auftritts- und Ausstellungsmöglichkeiten ist es vielen Kulturschaffenden aktuell gerade nicht oder nur kaum möglich, sofort auf sie sponsernde Unternehmen öffentlichkeitswirksam hinzuweisen.

Nicht entscheidend ist, ob es sich bei der kulturschaffenden Person um eine bundesweit bekannte Person handelt. Auch nur im lokalem Bereich bekannte Persönlichkeiten können insbesondere auf lokal tätige Unternehmen öffentlichkeitswirksam aufmerksam machen.

Verbindliche Auskunft kann im Einzelfall sinnvoll sein

Achtung! Nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden aus privaten Gründen getätigte Unterstützungsleistungen, so begrüßenswert diese auch sind. Entscheidend ist, dass durch die öffentlichkeitswirksame Verbindung mit der kulturschaffenden Person die von dem sponsernden Unternehmen angebotenen Leistungen oder Produkte in ein positives Licht gerückt werden und so der bisherige Kundenstamm an das Unternehmen gebunden bzw. neue Kundschaft gewonnen werden kann. Die Abgrenzung ist nicht immer ganz einfach, wie auch das Verfahren vor dem BFH gezeigt hat. Dort hatte das FG noch den Betriebsausgabenabzug verneint, während der BFH ihn bejaht hat.

Praxishinweis: Wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten kann es sinnvoll sein, beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft dazu zu beantragen. Diese ist allerdings kostenpflichtig und der Antrag muss vor Verwirklichung des Sachverhalts gestellt werden.

Fazit:

Unterstützungsleistungen an Kulturschaffende zur Minderung der coronabedingten Einnahmenausfälle, können, wenn durch die Unterstützungsleistungen die Möglichkeit besteht, den eigenen Absatz der Leistungen/Produkte zu fördern, Betriebsausgaben darstellen. Die Förderung kann auch darin liegen, dass durch die Verbindung der geförderten Person mit den jeweiligen Berufsträger*innen das Vertrauen potentieller Kundschaft gestärkt wird und es so zu einer Verfestigung und/oder Steigerung der Umsätze kommen kann. Nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden Unterstützungsmaßnahmen, die aus rein privaten Gründen geleistet werden und keine positiven Auswirkungen auf den Umsatz des Unternehmens haben.

* Über die Autorin:

Susanne ChristSusanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht mit eigener Steuer- und Wirtschaftskanzlei in Köln. Sie ist langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und bei STB Web sowie Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. Außerdem ist sie Mitautorin des Kommentars „Nachfolgebesteuerung“ (Schmid, Hrsg.), der 2019 im Nomos Verlag erschienen ist. E-Mail: s.christ@netcologne.de

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 26.11.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.