08.12.2020 | Urteil

Sparkassenstiftung muss Auskunft über Zuwendungen und Stiftungsvermögen erteilen

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Stiftungen bürgerlichen Rechts, die mit ihren Stiftungszwecken öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, können nach dem nordrhein-westfälischen Informationsfreiheitsgesetz zur Auskunftserteilung verpflichtet sein.

Mit seiner Entscheidung vom 17. November 2020 (Az. 15 A 4409/18) hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Bürger- und Kulturstiftung einer Sparkasse verpflichtet, einem Bürger Informationen über bestimmte Zuwendungen an Dritte und über die Höhe ihres Stiftungsvermögens zu erteilen.

Die beklagte Stiftung wurde von der betreffenden Sparkasse als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts gegründet. Ihr satzungsmäßiger Zweck liegt unter anderem in der Förderung von Kunst und Kulturwerten und des gemeinnützigen bürgerschaftlichen Engagements. Der Kläger hegt den Verdacht, die Stiftung habe der Stadt Finanzmittel zur Verfügung gestellt, obwohl die Stiftungssatzung dies verbiete.

Die beklagte Stiftung sei informationspflichtig, so die Richter*innen, auch wenn sie eine juristische Person des privaten Rechts sei. Nach den Bestimmungen des IFG NRW (Informationsfreiheitsgesetz) gelte die Stiftung als Behörde, weil sie mit ihren Stiftungszwecken öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehme. Wie die Sparkasse, von der sie gegründet worden sei und unter deren Einfluss und Kontrolle sie stehe, sei die Stiftung in die Erfüllung kommunaler gemeinwohlorientierter Aufgaben eingebunden.

(OVG NRW / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 08.12.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.