03.12.2020 | BFH

Keine unbedingte Pflicht zur elektronischen Übermittlung

Der Aufwand, um eine Einkommensteuererklärung elektronisch abzugeben, kann wirtschaftlich unzumutbar sein - und die Abgabe auf Papier danach erlaubt.

Die Abgabe der Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung ist wirtschaftlich unzumutbar, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften steht, die die Pflicht zur elektronischen Erklärungsabgabe auslösen. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16.06.2020 (Az. VIII R 29/19) entschieden.

Geklagt hatte ein selbständiger Physiotherapeut ohne Internetzugang. Das Finanzamt wollte von ihm ab dem Veranlagungszeitraum 2017 eine elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung und setzte ein Zwangsgeld fest. Bereits das Finanzgericht verpflichtete das Amt, auf die elektronische Erklärungsabgabe zu verzichten, und hob die Festsetzung des Zwangsgeldes auf. Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und wies die Revision des Amts zurück.

Die Finanzbehörde müsse auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten, wenn eine solche Erklärungsabgabe für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Da der Therapeut im Streitjahr nur 14.534 Euro aus seiner selbständigen Arbeit erzielt hatte, ging der BFH von einer einem Kleinstbetrieb vergleichbaren Situation aus. Die elektronische Erklärungsabgabe konnte daher nicht rechtmäßig angeordnet werden und so auch das Zwangsgeld zu ihrer Durchsetzung keinen Bestand haben.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 03.12.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.