12.11.2020 | Stiftungswesen

Notarverein nimmt zur Reform des Stiftungsrechts Stellung

DKB

Der Deutsche Notarverein hat zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts Stellung genommen.

Grundsätzlich begrüßt der Deutsche Notarverein das Ziel des Entwurfs, das Stiftungsrecht auf bundesgesetzlicher Ebene zu vereinheitlichen. Insbesondere verspreche ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung, die bisher in der notariellen Praxis bei Grundstücksgeschäften bestehenden Schwierigkeiten des Nachweises von Existenz und Vertretungsberechtigung der Stiftung in öffentlich beglaubigter Form zu lösen und damit die Teilnahme von Stiftungen am Rechtsverkehr zu erleichtern. 

Kritik an Gesetzessystematik

Gesetzessystematisch merken die Notar*innen kritisch an, dass der Referentenentwurf unnötig Inhalte wiederhole, die bereits in anderen Gesetzen geregelt seien, und zugleich versuche, allgemeine und – an anderen Orten – bereits geregelte Problemstellungen für die Stiftung neu oder abweichend zu regeln. Aktuell bestehende rechtliche Probleme würden damit nur teilweise gelöst, teilweise fortgeführt und teilweise würden neue Probleme geschaffen. Insbesondere im Register-/Verfahrensrecht sowie im Umwandlungsrecht existierten etablierte und bewährte Kodifikationen, die auch für die Stiftungen genutzt werden könnten und sollten. 

Das Stiftungsregister sollte außerdem wie das Handelsregister bei den Registergerichten angesiedelt werden. Auf diese Weise könnte die bereits im Handels- und Vereinsregister etablierte Kontrolle durch Notar*innen und Rechtspfleger*innen/Richter*innen genutzt werden. 

Funktionen der notariellen Beurkundung beachten

Die Funktionen der notariellen Beurkundung, etwa bei einem Stiftungsgeschäft, in dem der Stifter die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zusichert, könnten auch nicht vollständig durch das behördliche Anerkennungserfordernis des Stiftungsgeschäfts ersetzt werden. Spezielle Formvorschriften des Bundes- oder Landesrecht hätten daher aus Sicht des Deutschen Notarvereins auch im Rahmen von Stiftungsgeschäften sowie Zulegungs- und Zusammenlegungsverträgen unberührt zu bleiben. 

Die ausführliche Stellungnahme hat der Notarverein auf seiner Hompage veröffentlicht.

(DNotV / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 12.11.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.