23.10.2020 | Bundesfinanzministerium

EU-Aus­nah­me­re­ge­lung für die Ab­si­che­rung von Ex­port­ge­schäf­ten ver­län­gert

Otto-Schmidt-Verlag

Die EU-Kommission hat am 13.10.2020 beschlossen, die bestehenden Ausnahmeregelungen für staatliche Beihilfen bis zum 30.06.2021 zu verlängern. Ursprünglich sollten diese zum Ende des Jahres auslaufen.

Aufgrund dieser Ausnahmeregelung können auch weiterhin Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis 24 Monate) innerhalb der EU und in ausgewählten OECD-Ländern mit staatlichen Exportkreditgarantien abgesichert werden.

Normalerweise gelten Geschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen für Exporte in diese Länder als „marktfähig“, sodass eine Absicherung durch staatliche Exportkreditversicherungen nicht zulässig ist. Diese Regelung hat die EU-Kommission nun weiter bis zum 30.06.2021 ausgesetzt. Die erweiterten Deckungsmöglichkeiten gelten für alle 27 EU-Staaten sowie Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, die USA sowie das Vereinigte Königreich.

(BMF / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.10.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.