02.10.2020 | OLG Düsseldorf

Lasereinsatz nur nach Gebührenordnung abrechenbar

Kommt bei bestimmten Augenoperationen ein spezieller Laser zum Einsatz, muss ein privater Krankenversicherer unter Umständen nicht für die höheren Kosten aufkommen, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.

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Bei der Behandlung des Grauen Stars berechnen Operateure oftmals deutlich mehr, wenn sie zusätzlich zum Skalpell einen sogenannten Femtosekundenlaser einsetzen. Dies war auch in einem jetzt vor dem OLG Düsseldorf verhandeltem Fall so, in dem der Arzt die Operation ohne Materialkosten mehr als doppelt so hoch in Rechnung gestellt hatte wie eine Operation allein mittels Skalpell, konkret mit zusätzlichen 2.200 Euro.

Der Patient wollte daraufhin die gesamten Kosten von seiner Krankenversicherung erstattet haben. Dazu ist diese aber nicht verpflichtet, entschied das OLG mit Urteil vom 28.8.2020 (Az. I-4 U162/18). Eine solche Operation dürfe nur wie diejenige mittels Skalpell und mit dem in der Gebührenordnung vorgesehenen geringen Zuschlag für einen Lasereinsatz abgerechnet werden, insgesamt rund 1.860 Euro. Laut eines Sachverständigen diene der Einsatz des Lasers nur dazu, die bewährte und gebührenrechtlich erfasste Operationstechnik zu optimieren; eine selbstständige ärztliche Leistung sei er nicht.

(OLG Düsseldorf / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 02.10.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.