25.09.2020 | LSG Niedersachsen-Bremen

Keine Kostenübernahme einer Feldenkrais-Therapie

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Um alternative Medizin wird häufig bis vor Gericht gestritten. So hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im August unter anderem über die Kostenübernahme einer Feldenkrais-Therapie  entschieden.

Neben vielen weiteren Behandlungsansätzen wollte der Kläger eine Therapie nach der Feldenkrais-Methode ausprobieren. Dies hatte ein Privatarzt ihm ergänzend empfohlen, nachdem ihm bereits das Schwimmen gut bekommen war. Die erwarteten Kosten über einen Zeitraum von zwei Jahren beliefen sich auf rund 7.900 Euro.

Krankenkasse lehnte Kostenübernahme ab

Für die Krankenkasse kam eine Kostenübernahme nicht in Betracht, da eine Feldenkrais-Therapie kein anerkannter Gesundheitskurs sei. Ob ein Kurs übernommen werde, beurteile die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) anhand gesetzlicher Vorgaben. Das vorliegende Kurskonzept entspräche inhaltlich und methodisch nicht den vorgegebenen Qualitätskriterien. Dem hielt der Mann entgegen, dass er auf eine Probestunde gut angesprochen habe. Die Erschöpfungssymptome seien stark reduziert und er fühle sich energiegeladener. Außerdem sei die Wirbelsäule beweglicher und er habe nun mehr Körperspannung.

Standardmethoden haben Vorrang

Das Landessozialgericht hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse mit Urteil vom 19. August 2020 (Az. L 4 KR 482/19) bestätigt. Voraussetzung für eine Kostenübernahme sei ein anerkannter therapeutischer Nutzen des Heilmittels. Wissenschaftliche Erkenntnisse in Form von Einzelfallberichten, Assoziationsbeobachtung, Berichte von Expertenkommission oder Studien lägen zur Feldenkrais-Methode jedoch nicht vor. Ferner gäbe es Standardbehandlungen wie Physiotherapie für Wirbelsäulenbeschwerden. Standardmethoden verdrängten den Anspruch auf weniger erprobte Innovationen.

(LSG Ns.-Bremen / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.09.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.