04.09.2020 | Bundesregierung

Investitionsprogramm für Krankenhäuser

Otto-Schmidt-Verlag

Das Bundeskabinett hat am 2. September 2020 dem von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn vorgelegten Entwurf des „Krankenhauszukunftsgesetzes“ (KHZG) zugestimmt.

Der Bund wird 3 Milliarden Euro bereitstellen, damit Krankenhäuser in moderne Notfallkapazitäten, die Digitalisierung und ihre IT-Sicherheit investieren können. Die Länder sollen weitere Investitionsmittel von 1,3 Milliarden Euro aufbringen. Das KHZG bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und soll voraussichtlich im Oktober dieses Jahres in Kraft treten.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Beim Bundesamt für Soziale Sicherung wird ein Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) eingerichtet. Ab dem 1. Januar 2021 werden dem KHZF durch den Bund 3 Milliarden Euro über die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellt.

  • Die Länder und/oder die Krankenhausträger übernehmen 30 Prozent der jeweiligen Investitionskosten.

  • Insgesamt steht für den KHZF somit ein Fördervolumen von bis zu 4,3 Milliarden Euro zur Verfügung.

  • Die Länder können bereits ab heute, dem 2. September 2020, bis zum 31. Dezember 2021 Förderanträge an das Bundesamt für Soziale Sicherung stellen. Bis dahin nicht beantragte Bundesmittel werden bis Ende 2023 an den Bund zurückgeführt.

  • Auch länderübergreifende Vorhaben können über den KHZF gefördert werden.

  • Vorhaben an Hochschulkliniken können mit bis zu 10 Prozent des Fördervolumens des jeweiligen Landes gefördert werden.

Desweiteren wird u. a. geregelt, dass Erlösrückgänge, die Krankenhäusern in diesem Jahr gegenüber dem Vorjahr wegen der Corona-Pandemie entstanden sind, auf Verlangen des Krankenhauses in Verhandlungen mit den Kostenträgern krankenhausindividuell ermittelt und ausgeglichen werden.

Für nicht anderweitig finanzierte Mehrkosten von Krankenhäusern aufgrund der Corona-Pandemie, z. B. bei persönlichen Schutzausrüstungen, können für den Zeitraum 1. Oktober bis Ende 2021 krankenhausindividuelle Zuschläge vereinbart werden.

Dies teilte das Bundesgesundsheitsministerium (BMG) mit.

(BMG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 04.09.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.