02.09.2020 | Gesetzgebung
Das Bundeskabinett hat am 2. September 2020 den Entwurf für das Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Darin enthalten sind Steuervergünstigungen für kleinere und mittlere Unternehmen, bei der Kurzarbeit und für verbilligte Wohnraumvermietung.
Investitionen kleinerer und mittlerer Unternehmen sollen steuerlich stärker gefördert werden – mit einer Erhöhung der Investitionsabzugsbeträge auf 50 Prozent.
Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen
Die Nutzungsvoraussetzungen sollen vereinheitlicht und eine höhere einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 150 000 Euro eingeführt werden. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen können dem Entwurf zufolge künftig auch für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter uneingeschränkt in Anspruch genommen werden.
Die Neuregelungen bei den Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen sollen bereits für das Veranlagungsjahr 2020 anwendbar sein.
Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld soll bis 31. Dezember 2021 verlängert werden.
Steuerliche Maßnahmen für günstigen Wohnraum
Die steuerrechtliche Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung soll erweitert und günstiger Wohnraum somit gefördert werden.
Konkret ist vorgesehen, dass Vermieter ihre Werbungskosten auch bei sehr günstiger Vermietung vollumfänglich abziehen können. Das gilt, wenn das Entgelt mindestens 50 Prozent (bislang: 66 Prozent) der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt das Entgelt zwischen 50 und 66 Prozent der ortsüblichen Miete, wird eine Prognose zur Einkünfteerzielungsabsicht vorgenommen. Wenn diese positiv ausfällt, werden die Werbungskosten aus diesem Mietverhältnis nicht gekürzt. So soll einer missbräuchlichen Nutzung der Neuregelung entgegengewirkt werden.
Vereinfachung bei der Mobilitätsprämie
Die Mobilitätsprämie kann mittels Einkommensteuerbescheid festgesetzt werden. Die zusätzlich zur Entfernungspauschale gewährte Mobilitätsprämie soll in das bestehende Verfahren der Einkommensteuerfestsetzung integriert werden.
Weitere Maßnahmen
Außerdem sind Maßnahmen für mehr Digitalisierung und zur Bekämpfung von Steuergestaltungen sowie Maßnahmen zur Klarstellung in Reaktion auf BFH-Rechtsprechung vorgesehen.
Darüber hinaus, so das Bundesministerium der Finanzen (BMF) habe sich in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie unvermeidlicher technischer Regelungsbedarf. Einige Details hierzu finden sich in der Pressemitteilung des BMF.
(BMF / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 02.09.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.