06.08.2020 | Bundesfinanzhof

Schenkungsteuer bei disquotaler Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer KG

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Bei einer sogenannten disquotalen Einlage in eine Kommanditgesellschaft (KG) kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine freigebige Zuwendung vorliegen, mit der Folge, dass Schenkungssteuer festgesetzt wird.

Führt ein Gesellschafter dem Gesellschaftsvermögen einer KG im Wege einer Einlage ohne entsprechende Gegenleistung einen Vermögenswert zu, der hinsichtlich der Höhe über den aufgrund seiner Beteiligung an der KG geschuldeten Anteil hinausgeht (disquotale Einlage), kann eine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegen. Der andere Gesellschafter wird dadurch bereichert, dass sich seine über die KG gehaltene Beteiligung am Gesamthandsvermögen entsprechend erhöht.

Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 5. Februar 2020 (Az. II R 9/17) entschieden.

Die Zuwendung erfolge freigebig, wenn der einbringende Gesellschafter von dem anderen Gesellschafter keine entsprechende Gegenleistung erhält. Eine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Einlage im Verhältnis zur KG gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, weil sie den Gemeinschaftszweck fördert.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 06.08.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.