22.07.2020 | OLG Frankfurt am Main

Corona-Pandemie allein befreit nicht von Notartermin

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Der bloße Verweis auf eine „eigene stark erhöhte Gefährdungslage“ genügt laut dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main nicht, um einen Termin zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht wahrzunehmen.

Betroffene Personen müssen vielmehr konkret darlegen, aus welchen Gründen ihnen trotz Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen die Wahrnehmung des Termins unzumutbar ist.

Im vorliegenden Sachverhalt wandte sich eine 77-Jährige mit einer Beschwerde gegen ein Zwangsgeld, mit dem sie angehalten werden soll, Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erteilen. Sie führte aus, ein für Mitte April 2020 vereinbarter Termin mit dem Notar bei ihr habe im Hinblick auf die „momentane Situation“ verschoben werden müssen, da sie wegen ihrer eigenen stark erhöhten Gefährdungslage derzeit jegliche Kontakte mit Dritten vermeide.

Das OLG hat die Beschwerde mit Beschluss vom 9. Juli 2020 (Az. 10 W 21/20) zurückgewiesen. Zwangsmaßnahmen seien zwar während einer vorübergehenden Unmöglichkeit unzulässig. Die Schuldnerin habe hier jedoch nicht eine derartige vorübergehende Unmöglichkeit dargelegt und nachgewiesen. Erforderlich wäre vielmehr, dass der Schuldnerin eine Terminwahrnehmung – bei ihr zu Hause oder beim Amtssitz des Notars – auch bei Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen nicht zumutbar wäre. Insoweit wären unter anderem die vom Notar veranlassten Hygienemaßnahmen darzulegen. Ausführungen hierzu fehlten.

Das Bestandsverzeichnis müsse darüber hinaus nicht zwingend persönlich abgegeben werden. Unter Umständen käme vielmehr auch eine schriftliche oder fernmündliche Korrespondenz mit dem Notar und/oder die Mitwirkung einer Vertretung in Betracht.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(OLG Ffm. / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 22.07.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.