21.07.2020 | Bundesfinanzhof

Ehrenamtliche Tätigkeit als erheblicher Grund für Terminverlegung

Otto-Schmidt-Verlag

Ein erheblicher Grund für eine Terminänderung einer mündlichen Gerichtsverhandlung kann darin liegen, dass der Kläger als ehrenamtliches Mitglied eines Stiftungskuratoriums zu einer für den gleichen Zeitpunkt anberaumten Kuratoriumssitzung eingeladen worden ist.

Im Rahmen eines Umsatzsteuerverfahrens beraumte das Finanzgericht (FG) den Termin zur mündlichen Verhandlung an. Der Kläger bat um eine Verlegung des Termins und führte zur Begründung aus, aufgrund seiner ehrenamtlichen Tätigkeit in einer Stiftung für Menschen mit Behinderungen ergebe sich eine Terminschwierigkeit, da zum selben Termin eine Sitzung des Kuratoriums stattfinde, zu der er geladen worden sei. Der Vorsitzende lehnte eine Terminänderung jedoch ab und begründete dies damit, dass ein erheblicher Grund im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO) weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden sei.

Der Bundesfinanzhof (BFH) erachtete die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers als zulässig und begründet (Beschluss vom 10. März 2020, Az. VII B 206/18). Im Streitfall habe der Kläger seinen Antrag auf Terminverlegung durch die Übersendung von Unterlagen ausreichend glaubhaft gemacht.

Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung

Zwar habe das FG zutreffend unter Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung ausgeführt, dass der Terminplanung des Gerichts wegen des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung in der Regel Vorrang vor anderen Terminen gebührt. Daher komme eine Terminänderung wegen einer durch eine anderweitige Verpflichtung bedingten Ortsabwesenheit eines Beteiligten nur dann in Betracht, wenn die andere Sache vorrangig ist.

Gesellschaftliche Bedeutung des Ehrenamtes

Anders als das FG meine, sei hiervon aber im Streitfall auszugehen, so der BFH. Das FG verkenne die gesellschaftliche Bedeutung des Ehrenamtes im Allgemeinen und der ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen einer Einrichtung, die sich um die Belange von Menschen mit Behinderungen kümmert, im Besonderen, wenn es in seiner Verfügung ausführt, es sei bereits zweifelhaft, ob eine freiwillig übernommene ehrenamtliche Tätigkeit überhaupt aus irgendeinem Grund vorrangig gegenüber einem Gerichtstermin sein könne.

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision hat der BFH das Urteil des FG Münster vom 09.11.2018 (Az. 14 K 3423/16 AO) aufgehoben und die Sache an das FG Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

(STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 21.07.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.