15.07.2020 | FG Münster

Erbschaftsteuerliche Abgrenzung bei Wohnungsunternehmen

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An Dritte vermietete Wohnungen und Garagen stellen nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster nur dann erbschaftsteuerlich kein Verwaltungsvermögen dar, wenn der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen besteht, dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert.

Dabei komme es nicht auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen, sondern darauf an, ob in der Sache eine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werde, so das Urteil vom 25.06.2020 (Az. 3 K 13/20 F).

Der Senat hat damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, die in den Erbschaftsteuerrichtlinien einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bei einem Halten von mehr als 300 Wohnungen bejaht. Nach Auffassung des FG Münster sind für die Prüfung, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erforderlich ist, die ertragsteuerrechtlich maßgebenden Abgrenzungskriterien heranzuziehen. Danach sei von einer gewerblichen Vermietungstätigkeit auszugehen, wenn der Vermieter ins Gewicht fallende Sonderleistungen gegenüber den Mietern wie bspw. Gebäudereinigung oder -überwachung übernehme. Im Streitfall waren solche Sonderleistungen nach Auffassung des Gerichts nicht erbracht worden.

Der Senat hat jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 15.07.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.