21.07.2020 | Hessisches LSG

Programmierer in Heimarbeit ist sozialversicherungspflichtig

Abhängig Beschäftigte sind nach einer aktuellen Gerichtsentscheidung auch dann sozialversicherungspflichtig, wenn sie in Heimarbeit arbeiten und ihre Tätigkeit eine höhere Qualifikation erfordert.

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Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 18. Juni 2020 (Az. L 8 BA 36/19) für einen Programmierer dessen Sozialversicherungspflicht festgestellt. Er war zunächst bei einem Baustatik-Softwarehaus angestellt und für die Pflege und Weiterentwicklung der von der Firma vertriebenen Software zuständig gewesen. Nach einem Umzug war er als freier Mitarbeiter im Homeoffice weiter für die Firma tätig, bis diese aufgelöst werden sollte und er keine weiteren Aufträge mehr erhielt.

Nachdem bereits das Bundesarbeitsgericht festgestellt hatte, dass zwischen der Firma und dem Programmierer zwar kein Arbeitsverhältnis, aber ein Heimarbeitsverhältnis bestanden habe, entschied nun das Hessische Landessozialgericht, dass der Programmierer als Heimarbeiter sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Die Heimarbeiter seien gemäß der sozialgesetzlichen Regelung Beschäftigte und als solche auch sozialversicherungspflichtig. Dies gelte auch für Tätigkeiten, die eine höherwertige Qualifikation erforderten.

(Hess. LSG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 21.07.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.