22.06.2020 | Bundesgerichtshof

Pflichtteilsberechtigte können Berichtigung eines Nachlassverzeichnisses verlangen

Otto-Schmidt-Verlag

Eine pflichtteilsberechtigte Person kann die Ergänzung bzw. Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses auch dann verlangen, wenn dieses wegen unterbliebener Mitwirkung des Erben teilweise unvollständig ist.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 20. Mai 2020 (Az. IV ZR 193/19) entschieden. Im zugrunde liegenden Sachverhalt verweigerte die Erbin die Zustimmung zu einem Kontendatenabruf des Notars bei einem ausländischen Kreditinstitut.

Wie das Berufungsgericht ausführte und der BGH bestätigte, könne zwar aus sachlichen Gründen grundsätzlich keine Ergänzung oder Berichtigung des Nachlassverzeichnisses verlangt werden und der Pflichtteilsberechtigte sei auf den Weg der eidesstattlichen Versicherung zu verweisen. Von diesem Grundsatz gebe es aber unter anderem eine Ausnahme bei – hier vorliegender – offensichtlicher Unvollständigkeit des notariellen Nachlassverzeichnisses. Maßgebend hierfür seien der Kenntnisstand und die Erkenntnismöglichkeiten des Auskunftspflichtigen. Der Notar müsse den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantworte.

Hier war das Nachlassverzeichnis im vorliegenden Fall erkennbar unvollständig, weil die Klägerin dem Notar nicht die Zustimmung zur Einholung einer Auskunft bei einem österreichischen Kreditinstitut erteilt und dadurch ihre Pflicht zur Mitwirkung an der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses verletzt habe. Der Notar habe im Hinblick auf dieses Kreditinstitut nicht die erforderlichen eigenständigen Ermittlungen durchführen können.

(STB Web)

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