18.06.2020 | FG Baden-Württemberg

Akteneinsicht: FGO sticht DSGVO

Die Form und der Ort einer Akteneinsicht richten sich nach der Finanzgerichtsordnung und nicht nach der Datenschutzgrundverordnung, entschied jetzt das FG Baden-Württemberg.

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(Foto: © iStock.com/AndreyPopov)

Papierakten dürfen grundsätzlich nur in den Räumen eines Gerichts oder einer Behörde unter Aufsicht eines im öffentlichen Dienst stehenden Bediensteten eingesehen werden. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Übersendung von Akten oder die Überlassung vollständiger Kopien. Das stellte das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 17. Dezember 2019 (Az. 2 K 770/17) klar.

Form und Ort der Akteneinsicht würden durch die Finanzgerichtsordnung ausdrücklich geregelt, so die Richter. Danach werde den Beteiligten Einsicht in die in Papierform geführten Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten „in Diensträumen“ gewährt. Kanzleiräume eines Rechtsanwalts seien keine Diensträume.

Im verhandelten Fall ging es um die Gewährung von Akteneinsicht durch Übersendung der vollständigen Akten im Original oder in Kopie in die Kanzleiräume. Berufen hatte sich die Klägerin dabei unter anderem auf den Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung, der das Auskunftsrecht der betroffenen Person regelt.

(FG Ba-Wü / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 18.06.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.